eines Verwaltungsverfahrens an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es aus, die beschwerdeführenden Institutionen hätten dem Grundsatz nach Gesuche um zusätzliche Staatsbeiträge gestellt, über welche mittels Verfügung zu entscheiden sei.2 4. Mit Verfügung vom 10. September 2015 wies die Vorinstanz die Gesuche von nunmehr noch zehn Institutionen (fortan: Beschwerdeführende) um Ausrichtung von zusätzlichen Staatsbeiträgen ab. Im Einzelnen verfügte die Vorinstanz was folgt: 1. Die Gesuchsverfahren der Gesuchstellenden 1-10 werden vereinigt.