ten habe. Mit Schreiben vom 20. April 2011 hielt die Vorinstanz fest, es liege eine Streitigkeit aus Leistungsverträgen vor, weshalb der Klageweg zu beschreiten sei und keine anfechtbaren Verfügungen zu erlassen seien. 2. Am 27. Mai 2011 führten die sechzehn Institutionen bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragten die Regelung der Streitigkeit mittels Verfügung. Mit Entscheid vom 9. Juli 2012 wies die GEF die Beschwerde ab, da es sich um eine Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem Vertrag handle. Auf das Rechtsmittel einer Institution trat sie mangels Beschwerdebefugnis nicht ein.1