Gesundheits- Direction de la santé und Fürsorgedirektion publique et de la des Kantons Bern prévoyance sociale du canton de Berne Rechtsamt Office juridique Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch Referenz: kr GEF.2015-2548 B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 14.10.2016 in der Beschwerdesache zwischen X.___, Beschwerdeführerin 1 A.___, Beschwerdeführerin 2 B.___, Beschwerdeführerin 3 C.___, Beschwerdeführer 4 D.___, Beschwerdeführerin 5 E.___, Beschwerdeführerin 6 F.___, Beschwerdeführer 7 G.___, Beschwerdeführerin 8 H.___, Beschwerdeführerin 9 I.___, Beschwerdeführerin 10 alle vertreten durch Y. Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern gegen Alters- und Behindertenamt des Kantons Bern (ALBA), Rathausgasse 1, 3011 Bern Vorinstanz betreffend die Verfügung des ALBA vom 10. September 2015 (Gesuche um zusätzliche Staats- beiträge) I. Sachverhalt 1. Am 8. Dezember 2010 hatte der Regierungsrat des Kantons Bern beschlossen, die Lohnsumme für das Kantonspersonal und die Lehrkräfte für das Jahr 2011 auf 1,8 % zu erhö- hen (RRB 1778/2010). Im Februar 2011 ersuchten sechzehn Institutionen, denen der Kanton Bern mit Leistungsverträgen die Erbringung von Leistungen der institutionellen Sozialhilfe im Bereich der Betreuung und Förderung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen mit Be- hinderungen übertragen hatte, das Alters- und Behindertenamt des Kantons Bern (ALBA; fortan: Vorinstanz), um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Frage, ob der Kanton Bern ihnen die durch das Lohnsummenwachstum bedingten Verdiensterhöhungsbeiträge abzugel- ten habe. Mit Schreiben vom 20. April 2011 hielt die Vorinstanz fest, es liege eine Streitigkeit aus Leistungsverträgen vor, weshalb der Klageweg zu beschreiten sei und keine anfechtbaren Verfügungen zu erlassen seien. 2. Am 27. Mai 2011 führten die sechzehn Institutionen bei der Gesundheits- und Fürsor- gedirektion des Kantons Bern (GEF) Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragten die Regelung der Streitigkeit mittels Verfügung. Mit Entscheid vom 9. Juli 2012 wies die GEF die Beschwerde ab, da es sich um eine Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem Vertrag handle. Auf das Rechtsmittel einer Institution trat sie mangels Beschwerdebefugnis nicht ein.1 3. Am 21. Juli 2012 führten fünfzehn Institutionen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der GEF vom 9. Juli 2012. Sie beantragten dessen Aufhebung und die Regelung der Streitigkeit mittels Verfügung. Mit Urteil vom 4. Februar 2013 hiess das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde gut und wies die Sache zur Durchführung 1 Verwaltungsbeschwerdeverfahren der GEF RA-Nr. 11 F 16 Seite 2 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern eines Verwaltungsverfahrens an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es aus, die be- schwerdeführenden Institutionen hätten dem Grundsatz nach Gesuche um zusätzliche Staats- beiträge gestellt, über welche mittels Verfügung zu entscheiden sei.2 4. Mit Verfügung vom 10. September 2015 wies die Vorinstanz die Gesuche von nunmehr noch zehn Institutionen (fortan: Beschwerdeführende) um Ausrichtung von zusätzlichen Staats- beiträgen ab. Im Einzelnen verfügte die Vorinstanz was folgt: 1. Die Gesuchsverfahren der Gesuchstellenden 1-10 werden vereinigt. 2. Das Gesuch der Gesuchstellenden 1 um Ausrichtung eines zusätzlichen Staatsbeitrags im Umfang von mindestens CHF 333'835 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch der Gesuchstellenden 2 um Ausrichtung eines zusätzlichen Staatsbeitrags im Umfang von mindestens CHF 245'997 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Das Gesuch der Gesuchstellenden 3 um Ausrichtung eines zusätzlichen Staatsbeitrags im Umfang von mindestens CHF 33'354 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Das Gesuch der Gesuchstellenden 4 um Ausrichtung eines zusätzlichen Staatsbeitrags im Umfang von mindestens CHF 37749 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Das Gesuch der Gesuchstellenden 5 um Ausrichtung eines zusätzlichen Staatsbeitrags im Umfang von mindestens CHF 485'234 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 7. Das Gesuch der Gesuchstellenden 6 um Ausrichtung eines zusätzlichen Staatsbeitrags im Umfang von mindestens CHF 5'245 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 8. Das Gesuch der Gesuchstellenden 7 um Ausrichtung eines zusätzlichen Staatsbeitrags im Umfang von mindestens CHF 909 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 9. Das Gesuch der Gesuchstellenden 8 um Ausrichtung eines zusätzlichen Staatsbeitrags im Umfang von mindestens CHF 716'868 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 10. Das Gesuch der Gesuchstellenden 9 um Ausrichtung eines zusätzlichen Staatsbeitrags im Umfang von mindestens CHF 88'435 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 11. Das Gesuch der Gesuchsteilenden 10 um Ausrichtung eines zusätzlichen Staatsbeitrags im Umfang von CHF mindestens 102'913 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 12. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 13. Zu eröffnen: Rechtsanwalt Y. namens und zuhanden der Gesuchstellenden 5. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2015 haben die Beschwerdeführenden 1-10 die Ver- fügung vom 10. September 2015 angefochten und folgende Rechtsbegehren gestellt: 2 BVR 2013 S. 227 ff. (VGE 100.2012.264U) Seite 3 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. September 2015 sei aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführenden seien zwecks Finanzierung ihrer Arbeitgeberanteile an die Beiträge bzw. Verdiensterhöhungsbeiträge an die jeweiligen Pensionskassen für die Jahre 2008-2013 min- destens folgende zusätzliche Staatsbeiträge zu gewähren: 2.1 X.___ CHF 333'835 * 2.2 A.___ CHF 245'997 * 2.3 B.___ CHF 33'354 * 2.4 C.___ CHF 37‘749 * 2.5 D.___ CHF 485'234 * 2.6 E.___ CHF 34'142** 2.7 F.___ Pendent **/*** 2.8 G.___ Pendent **/*** 2.9 H.___ CHF 88'435** 2.10 I.___ CHF 66'346** *) Entspricht dem vom Beschwerdegegner verfügungsweise anerkannten Forderungsbetrag (gemäss Verfügung vom 10. September 2015, 8. 6, Ziffer A. 13) **) Betrag gemäss beiliegender Zusammenstellung der Forderung (vgl. dazu auch Ziffer III./1.4 dieser Beschwerde) ***) Der konkrete Forderungsbetrag wird von der beschwerdeführenden Institution überprüft und so- bald wie möglich mitgeteilt. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auch für das Jahr 2014 in analoger Weise An- spruch auf zusätzliche Staatsbeiträge haben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die nötigen Schritte für deren Berechnung und Auszahlung einzuleiten. 4. Auf den zusätzlich zu leistenden Staatsbeiträgen gemäss den Ziffern 2 und 3 seien Verzugszinsen zu 5 % seit wann rechtens zu entrichten. 5. Es seien durch die Beschwerdeinstanz im Sinne der Ausstands- und Befangenheitsregelung von Art. 9 Abs. 1 lit. b VRPG3 umgehend sämtliche Personen bekannt zu geben, welche seitens des Rechts- amts der Gesundheits- und Fürsorgedirektion seit Februar 2011 mit der vorliegenden Angelegenheit in irgend einer Weise befasst waren. Diese Personen werden hiermit ausdrücklich als vorbefasst abgelehnt und die Beschwerdeinstanz wird aufgefordert, darzulegen, wie sie hinreichend sicher zu stellen gedenkt, dass diese Personen bei der Vorbereitung des Entscheids im vorliegenden Be- schwerdeverfahren in keiner Weise mitwirken. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolge 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) Seite 4 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 6. Am 23. Oktober 2015 ergänzten die Beschwerdeführenden 7 und 8 die Ziffern 2.7 und 2.8 der Beschwerde wie folgt: 2.7 F.___ CHE 59'571** 2.8 G.___ CHF 335'012** 7. Mit inzwischen in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 15. Dezember 2015 wies der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kantons Bern das in der Beschwerde unter Ziffer 5 gestellte Ablehnungsbegehren ab. 8. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,4 holte die Vorak- ten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerde- vernehmlassung vom 23. März 2016 was folgt: 1. Die Rechtsbegehren 1, 2 und 4 der Beschwerde vom 15. Oktober 2015 seien abzuweisen. 2. Auf das Rechtsbegehren 3 der Beschwerde vom 15. Oktober 2015 sei nicht einzutreten. - unter Kostenfolge - 9. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 verlangte die Beschwerdeführerin 1 in Abänderung von Rechtsbegehren 2.1 der Beschwerde vom 15. Oktober 2015 neu CHF 358‘969.55 (statt CHF 333‘835). 10. Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 verlangte die Beschwerdeführerin 5 in Abänderung von Rechtsbegehren 2.5 der Beschwerde vom 15. Oktober 2015 neu CHF 632'639 (statt CHF 485'234) Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. 4 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) Seite 5 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Verfahrensart Gegenstand der Beschwerde sind Verfügungen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Im Beschwerdeverfahren können nur Verfügungen zur Überprü- fung gebracht werden, nicht auch andere Handlungsformen.5 Demgegenüber sind Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton beteiligt ist, vom Verwaltungsgericht als einzige Instanz im Klageverfahren zu beurteilen, soweit die zuständige Behörde die Strei- tigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat (Art. 87 Bst. b VRPG). Die Beschwerdeführenden sind juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der institu- tionellen Sozialhilfe gemäss Art. 58 Abs. 1 SHG6 wahrnehmen. Die institutionellen Leistungs- angebote umfassen ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen in den verschiedenen Wirkungsbereichen (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 SHG). Die GEF stellt im Rahmen der verfügba- ren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates die erforderlichen Leistungs- angebote bereit (Art. 60 Abs. 1 SHG). Zu diesem Zweck schliesst die zuständige Stelle der GEF mit Leistungserbringern Leistungsverträge ab (Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 62 Abs. 1 SHG). Institutionen, die im Auftrag der GEF Leistungen anbieten oder erbringen, haben Anspruch auf eine Leistungsabgeltung in Form eines Beitrages (Art. 74 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 SHG). Die Ge- währung kantonaler Beiträge an Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des StBG7 und der StBV8 (Art. 25 Abs. 2 SHV9). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StBG werden Staatsbeiträge in der Regel durch Verfügung, Grossrats- oder Volksbeschluss gewährt. Sie können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden, wenn das Gesetz ihn zulässt und damit die Aufgabenerfüllung sichergestellt wird (Art. 9 Abs. 2 StBG). Die Ablehnung von Beitragsgesuchen erfolgt in jedem Fall mittels Verfügung (vgl. Art. 9 Abs. 3 StBG).10 Der Verdiensterhöhungsbeitrag ist der von den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern gemeinsam bei jeder Erhöhung des versicherten Ver- 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 49 N. 2 6 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 7 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) 8 Staatsbeitragsverordnung vom 23. März 1994 (StBV; BSG 641.111) 9 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 10 Vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts der Kantons Bern vom 4. Februar 2013, Nr. 100.2012.264 E. 4.7 Seite 6 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern dienstes bei gleichbleibendem Beschäftigungsgrad an die Pensionskasse zu entrichtende Bei- trag (vgl. Art. 7 PKG11). Umstritten ist vorliegend, ob der Kanton Bern den Aufwand der Be- schwerdeführenden für die Entrichtung der Arbeitgeberanteile für Verdiensterhöhungsbeiträge (fortan: VEB-Arbeitgeberanteile) zusätzlich abzugelten hat. Die von den Beschwerdeführenden zur Deckung der VEB-Arbeitgeberanteile verlangten finan- ziellen Mittel sind ein Entgelt für die Erbringung von Leistungen der institutionellen Sozialhilfe nach SHG bzw. für den Betrieb einer Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen nach EV IFEG12. Es handelt sich um gestützt auf die Leistungsverträge ausgerichtete Abgeltungen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 StBG und damit um Staatsbeiträge. Soweit die Be- schwerdeführenden vom Kanton Bern zusätzliche (d.h. nicht in den Leistungsverträgen festge- setzte) Beiträge zur Deckung der in den Jahren 2008 bis 2013 an die Pensionskassen ausge- richteten VEB-Arbeitgeberanteile verlangen, stellen sie ergänzende Gesuche um einen Staats- beitrag. Die Ablehnung solcher Gesuche muss gemäss Art. 9 Abs. 3 StBG und nach der Praxis des bernischen Verwaltungsgerichts in jedem Fall durch Verfügung erfolgen, auch wenn die Beiträge grundsätzlich durch Vertrag gewährt wurden.13 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht über die Deckung der Verdiensterhöhungsbeiträge mittels Verfügung befunden. Die Rechtmäs- sigkeit solcher Verfügungen ist Beschwerdeverfahren zu beurteilen (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). 1.2 Zuständigkeit Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2015. Diese Verfügung ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Prozessfähigkeit und Beschwerdelegitimation Im Beschwerdeverfahren ist prozessfähig, wer nach dem Zivilrecht handlungsfähig ist (Art. 11 Abs. 1 VRPG). Juristische Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind (Art. 54 ZGB14). Die Beschwerdeführerin 2 als im Handelsregister eingetragene Genossenschaft sowie die Beschwerdeführerinnen 1, 5, 6, 8, und 11 Gesetz vom 30. Juni 1993 über die J.___ (PKG; BSG 153.41), Version in Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12 2013 12 Einführungsverordnung vom 31. Oktober 2007 zum IFEG (EV IFEG; BAG 07-135; in Kraft bis zum 31. Dezember 2012) 13 BVR 2013 S. 227 ff., insbes. E. 4.3 – 4.7 14 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) Seite 7 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 9 als im Handelsregister eingetragene Stiftungen sind ohne Weiteres nach dem Zivilrecht hand- lungsfähig (vgl. Art. 830 ff. OR15 und Art. 80 ff. ZGB). Die Beschwerdeführerinnen 3 und 10 sind nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen, bei den Beschwerdeführern 4 und 7 handelt es sich um Vereine (vgl. Art. 60 ff. ZGB). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Be- schwerdeführenden ihre Organe nicht ordnungsgemäss bestellt hätten. Demnach sind sie nach dem Zivilrecht handlungs- und damit prozessfähig. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VRPG) und sind demnach ohne weiteres zur Beschwer- deführung legitimiert. Gemäss Art. 13 Abs. 1 VRPG richtet sich die Befugnis oder die Pflicht mehrerer Personen, in einem Verfahren Rechte gemeinsam geltend zu machen oder zu verteidigen, sinngemäss nach den Vorschriften der ZPO16. Art. 71 ZPO sieht vor, dass Rechte und Pflichten, die auf gleichar- tigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, von mehreren Personen gemeinsam eingeklagt werden können resp. mehrere Personen gemeinsam beklagt werden können. Vorliegend beruht die zu beurteilende Rechtsfrage auf gleichartigen Tatsachen und Rechtsgründen. Die Be- schwerdeführenden können als sogenannte einfache Streitgenossenschaft ohne Weiteres ge- meinsam Beschwerde führen. Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt und damit zur Vertretung legitimiert (Art. 15 VRPG). 1.4 Form und Frist Die Beschwerde wurde gemäss Art. 32 i.V.m. Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereicht. 1.5 Rechtsbegehren Ziffer 3 1.5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in Ziffer 3 ihrer Beschwerde, es sei festzustellen, dass sie auch für das Jahr 2014 in analoger Weise Anspruch auf zusätzliche Staatsbeiträge hätten, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die nötigen Schritte für die Berechnung und Aus- zahlung dieser zusätzlichen Staatsbeiträgen einzuleiten. Zur Begründung führen sie auf, das 15 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) 16 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) Seite 8 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Jahr 2014 liege ausserhalb des verfügungsweise festgelegten Streitgegenstands. Diesbezüg- lich könnten noch keine konkret bezifferten Forderungen gestellt werden, weil die entsprechen- den Abrechnungen zum Teil noch nicht vorlägen. Deshalb werde ein Feststellungsbegehren gestellt. 1.5.2 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zu seiner Bestimmung ist von der angefochtenen Verfügung, dem Anfechtungsobjekt, auszugehen, das den Rahmen des Streitgegenstands vorgibt. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, doch kann der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.17 Der Streitge- genstand wird durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung umschrieben.18 Soweit über den derart bestimmten Streitgegenstand hinausgehende Begehren gestellt wer- den, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, dessen Vorliegen Voraussetzung jedes Beschwer- deverfahrens ist.19 Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind demnach unzuläs- sig, auf sie ist nicht einzutreten.20 Zudem sind Feststellungsbegehren gemäss gefestigter Rechtsprechung gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie bedürfen eines besonderen Rechtsschutzinteres- ses.21 Ein Interesse sachlicher oder tatsächlicher Natur reicht aus, es ist kein rechtlich geschütz- tes Interesse nötig.22 Auf ein Begehren um Erlass eines Feststellungsentscheides ist nicht ein- zutreten, wenn das schutzwürdige Interesse ebenso durch eine begünstigende oder belastende rechtsgestaltende, oder eine verweigernde Verfügung gewahrt werden könnte.23 1.5.3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 10. September 2015. Diese regelt die Gewährung von Staatsbeiträgen für die Jahre 2008 bis 2013. Indem die Beschwerdefüh- renden beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Staatsbeiträge für das Jahr 2014 in einer bestimmten Weise zu berechnen, geht der Streitgegenstand über das Anfechtungsobjekt 17 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6; BGE 133 II 35 E. 2, 131 II 200 E. 3.2; BGer 2C_466/2007 vom 22.1.2008, E. 2.2; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2011, S. 148 18 BVR 2007 S. 241 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 7 f.; Markus Müller, a.a.O., S. 149 19 Art. 74 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 13 und Art. 49 N. 2 20 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 f.; zum Ganzen insbes. auch BVR 2011 S. 391 ff. E. 2.1 21 Statt vieler: Bundesgerichtsurteil 2C_1118/2014 vom 22. Juni 2015 E. 1 mit Hinweisen; BGE 141 II 113 E. 1.7; Bundesgerichtsurteil 2C_588/2014 vom 11. September 2015 E. 1.3; BVR 2014/33 E. 1.4; BVR 2011/564 E. 3.3; vgl. auch: Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 28 Rz. 63 sowie Merkli/Ae- schlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 20 22 Statt vieler: Bundesgerichtsurteil 5A_543/2014 vom 17. März 2015 E. 1.2 mit Hinweisen 23 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 28, Rz. 64 Seite 9 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern hinaus. Somit fehlt es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und damit an einer Vorausset- zung für das Beschwerdeverfahren. Überdies fehlt es auch an einem besonderen Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Feststel- lung eines Anspruchs auf zusätzliche Staatsbeiträge für das Jahr 2014. Die Beschwerdefüh- renden können vielmehr die ordentliche Behandlung ihrer Gesuche für das Jahr 2014 und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung abwarten. Im Fall eines negativen Entscheids kann die entsprechende Verfügung mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren angefochten wer- den. Auf Rechtsbegehren Ziffer 3 ist demnach nicht einzutreten. 1.6 Nachträgliche Änderung zweier Rechtsbegehren (Erhöhung der Forderung) 1.6.1 Am 13. Juli 2016 verlangt die Beschwerdeführerin 1 in Abänderung von Rechtsbegehren Ziffer 2.1 neu CHF 358‘969.55 (statt CHF 333‘835). Zur Begründung führt sie auf, seit Einrei- chung der Beschwerde am 15. Oktober 2015 hätten sich neue Informationen ergeben, so habe die Vorinstanz die Betriebsbeitragsabrechnungen für die Jahre 2012 bis 2014 erst im März 2016 erstellt. Die erhöhte Forderung der Beschwerdeführerin 1 beruhe im Wesentlichen auf der Be- triebsbeitragsabrechnung für das Jahr 2013. Am 20. Juli 2016 beantragt die Beschwerdeführerin 5 in Abänderung von Rechtsbegehren Ziffer 2.5 neu CHF 632'639 (statt CHF 485'234). Zur Begründung führt sie auf, die Betriebsbeitrags- abrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 hätten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 15. Oktober 2015 noch nicht vorgelegen, sondern seien ihr erst am 19./20. Oktober 2015 zuge- stellt worden. In diesen Betriebsbeitragsabrechnungen seien in den Jahren 2010 und 2011 an die Bernische Pensionskasse geleistete Arbeitgeberanteile für Verdiensterhöhungsbeiträge (VEB-Arbeitgeberanteile) in der Höhe von CHF 97‘964.40 bzw. CHF 49‘440.85 zu Unrecht nicht als subventionsberechtigt anerkannt worden. 1.6.2 Eine Änderung des Rechtsbegehrens oder des Klagegrunds ist zulässig, wenn der ge- änderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder b) die Gegenpartei zu- stimmt (Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn gestützt auf den gleichen Lebenssachverhalt ein weiterer oder anderer Anspruch, der das Seite 10 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Rechtsbegehren verändert, geltend gemacht wird.24 Vorliegend ist der geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch, weswegen insoweit die nachträgliche Abänderung der Rechts- begehren Ziffern 2.1 und 2.5 grundsätzlich zulässig ist. Jedoch ist dazu folgendes zu bemerken: Auch wenn neue Vorbringen (Nova oder Noven) grundsätzlich bis zum Ergehen des Beschwer- deentscheids ins Verfahren eingebracht werden können (vgl. Art. 25 VRPG), müssen sie mög- lichst frühzeitig in das Verfahren eingebracht werden. Hat es die betroffene Partei versäumt, die Noven früher einzubringen, obwohl ihr das bei zumutbarer Sorgfalt bzw. bei Beachtung ihrer Mitwirkungspflichten möglich gewesen wäre, so kann dies Auswirkungen auf die Kostenliquida- tion haben.25 Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführenden auf neue Beweismittel, welche ihnen erst seit März 2016 bzw. seit 19./20. Oktober 2015 bekannt gewesen seien. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden diese Noven erst Mitte Juli 2016 ins Ver- fahren eingebracht haben. 1.7 Ergebnis Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme von Rechtsbegehren Ziffer 3 einzutreten. 24 Vgl. Killias, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 227 ZPO, Rz. 39 25 Merkli/Aeschlimann, Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 20 Seite 11 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2. Staatliche Deckung von Verdiensterhöhungsbeiträgen subventionierter Instituti- onen im Sozialbereich 2.1 Argumentation der Verfahrensbeteiligten 2.1.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Einige Schlussabrech- nungen der Periode 2008 bis 2013 würden gegenüber dem Budget bzw. der Leistungsverein- barung einen erhöhten Personalaufwand aufweisen. Diese erhöhten Schlussabrechnungen seien insoweit gekürzt worden, als sie die vereinbarten Nettobetriebskosten überschritten hät- ten. Soweit die vereinbarten Nettobetriebskosten nicht überschritten worden seien und unter der Voraussetzung, dass die geltend gemachten Verdiensterhöhungsbeiträge (VEB) tatsächlich an die Pensionskassen geleistet worden seien, sei der Aufwand anerkannt und nicht gekürzt worden. Aus den rechtlichen Grundlagen könne kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung eines Be- triebsbeitrags in einer bestimmten Höhe. bzw. auf die zusätzliche Ausrichtung von Verdienster- höhungsbeiträgen abgeleitet werden. Vielmehr stehe der Entscheid über die Höhe der zuzu- sprechenden Staatsbeiträge im Ermessen der Behörden. Auch aus den Lohnmassnahmenbeschlüssen 2011 und 2012 des Regierungsrates könnten die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf zusätzliche Abgeltung von Verdiensterhöhungs- beiträgen oder zusätzlichen Personalaufwandkosten ableiten. Der Regierungsrat habe nicht festgehalten, dass den Angestellten der subventionierten Institutionen die gleichen Lohnerhö- hungen zuzubilligen seien wie den Kantonsangestellten. Vielmehr lege der Regierungsrat le- diglich die Lohnerhöhungen für die Kantonsangestellten und Lehrkräfte fest und schreibe vor, dass die GEF die Lohnmassnahmenbeschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss den bisherigen geltenden Finanzierungs- und Steuerungsmechanismen umzusetzen habe. Gemäss diesen bisherigen, im SHG verankerten Mechanismen regle die GEF die Leistungen an die Institutionen der institutionellen Sozialhilfe mit Leistungsverträgen. Das zulässige Lohnsum- menwachstum für das kommende Jahr werde im Budget der Leistungsverträge festgelegt und werde seit längerer Zeit wie folgt berechnet: der bisherige Personalaufwand im Budget des Vorjahres werde maximal um die für das Kantonspersonal vorgesehene Lohnsummenwachs- tumsquote erhöht. Darin seien alle das Personalaufwandkonto der Institution im Folgejahr be- lastenden Kosten, d.h. alle Kosten für Lohnerhöhungen inklusive Lohnnebenkosten, enthalten. In RRB 124/2011 spreche sich der Regierungsrat zudem explizit gegen die zusätzliche Abgel- tung von Verdiensterhöhungsbeiträgen aus. Mangels Rechtsanspruchs und wegen dem Grund- satz der Subsidiarität in der Sozialhilfe seien die Gesuche um zusätzliche Abgeltung der Ver- diensterhöhungsbeiträge bzw. nachträgliche Abgeltung von zusätzlichem Lohnaufwand abzu- weisen. Seite 12 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2.1.2 Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2015 machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten Anspruch darauf, vom Kanton Bern rückwirkend die Mittel zu erhalten, welche erforder- lich seien, um ihrem Personal den gleichen Lohnaufstieg wie dem Kantonspersonal und den Lehrkräften zu ermöglichen. Mit Lohnerhöhungen seien Folgekosten für „Lohnnebenkosten" wie die an die Pensionskasse auszurichtenden VEB-Arbeitgeberanteile verbunden. Die Leis- tung von VEB-Arbeitgeberanteilen sei zwingend. Es handle sich um Mehrkosten aufgrund nicht beeinflussbarer Ursachen im Sinne von Art. 15 StBG, welche eine Überschreitung des festge- setzten Staatsbeitrags erlauben würden. Die VEB-Arbeitgeberanteile hätten einen Grossteil der für Lohnerhöhungen vorgesehenen Mit- tel konsumiert. Deshalb hätten die in den Jahren 2008 bis 2013 für Lohnmassnahmen gewähr- ten kantonalen Mittel nicht ausgereicht, um den Angestellten der Beschwerdeführenden die gleichen Lohnerhöhungen wie dem Kantonspersonal und den Lehrkräften zu gewähren. „Brutto" seien wesentlich mehr Mittel erforderlich als für die an das Personal als „Netto"-Pro- zentsätze der Lohnsumme effektiv ausgeschütteten Lohnerhöhungen. So finanziere der Kanton Bern für sein Personal (bzw. für die Lehrkräfte) die infolge von Lohnerhöhungen steigenden Beiträge an die Pensionskassen und insbesondere die VEB-Anteile zusätzlich zu den vom Re- gierungsrat bewilligten „Netto"-Mitteln für Lohnerhöhungen. Die Vorinstanz sei verpflichtet, die klaren Beschlüsse des Regierungsrats umzusetzen und nicht in Ausnutzung vermeintlicher Ermessenspielräume davon abzuweichen. Da die jeweiligen Be- träge für Lohnerhöhungen „ohne Kosten für Verdiensterhöhungsbeiträge" zu verstehen seien, hätten für die Finanzierung der VEB-Arbeitgeberanteile zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz die Vorgaben des Regierungsrates lediglich als „Brutto"-Werte an die Institutionen weitergegeben, weswegen mit den vom Kanton für Lohn- massnahmen gewährten Mittel auch die VEB-Arbeitgeberanteile hätten finanziert werden müs- sen und die Beschwerdeführenden ihrem Personal im Vergleich zum Kantonspersonal und den Lehrkräften nur ungünstigere Lohnentwicklungen hätten ermöglichen können. Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden jeweils im Dezember im Anschluss an die „Lohnmassnahmenbeschlüsse" des Regierungsrats, Festlegungen bezüg- lich der Lohnmassnahmen für das Folgejahr mitgeteilt und diese „als Ergänzung" der bereits abgeschlossenen Leistungsverträge bezeichnet habe: Ein Leistungsvertrag könne als zweisei- tiges und auf einem Konsens der Beteiligten basierendes Rechtsgeschäft nach seinem Ab- schluss nicht einseitig durch eine Partei „ergänzt" werden; insbesondere dann nicht, wenn eine einseitige „Ergänzung" zum Nachteil der anderen Vertragspartei erfolge. Seite 13 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Aus einem einzigen Schreiben des Regierungsrats vom 26. Januar 2011 an den seinerzeitigen K.___ könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, da es im Widerspruch stehe zu den jah- relang in gleicher und klarer Weise formulierten und praktizierten sowie allgemein gültigen Lohnmassnahmen-Beschlüssen des Regierungsrats. Zudem beziehe sich das Schreiben vom 26. Januar 2011 ausdrücklich auf das effektive Lohnsummenwachstum und belege einzig, dass den Institutionen für Lohnerhöhungen tatsächlich 1,8 % der Lohnsumme zur Verfügung stehen sollte, ohne Berücksichtigung der Mehrkosten aufgrund der damit verbundenen Lohnnebenkos- ten. Schliesslich sei auf öffentlich-rechtlichen Forderungen auch ohne entsprechende explizite ge- setzliche Grundlage ein Verzugszins von 5 % zu leisten. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Forderungen bereits im Februar 2011 gegenüber dem Kanton geltend gemacht. Auf diesen Forderungen sei deshalb spätestens ab Februar 2011 ein Verzugszins zu gewähren. 2.1.3 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 23. März 2016 bringt die Vorinstanz vor, es be- stehe kein Anspruch auf zusätzliche Abgeltung von Verdiensterhöhungsbeiträgen, weswegen im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nach Ermessen zu entscheiden sei. Der Kanton sei nicht verpflichtet, den Beschwerdeführenden im Sinne einer allgemeinen Defi- zitdeckung alle begründbaren Aufwendungen abzugelten. Die von den Institutionen zu erbrin- genden Leistungen und deren Abgeltung seien jährlich in den Leistungsverträgen festgehalten. Die Vorinstanz anerkenne die Aufwendungen der Institutionen für die Verdiensterhöhungsbei- träge regelmässig insoweit, als dadurch das vereinbarte Gesamtbudget der Institution für das betreffende Jahr nicht überschritten werde. In RRB 0124/2011 habe der Regierungsrat ent- schieden, dass den subventionierten Institutionen nicht zusätzlich die Aufwendungen für die Verdiensterhöhungsbeiträge abzugelten seien. Dieser Beschluss betreffe zwar konkret nur das Jahr 2011, bringe aber in grundsätzlicher Art den Willen des Regierungsrates zum Ausdruck. 2.2 Rechtsgrundlagen 2.2.1 Die Begründetheit von Gesuchen um Ausrichtung eines Staatsbeitrags ist ausschliess- lich gestützt auf die massgebenden gesetzlichen Grundlagen, nicht jedoch anhand der Leis- tungsverträge zu beurteilen. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, die sich auf die Anwendung, Auslegung oder Erfüllung von leistungsvertraglichen Bestimmungen beziehen, können im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Darunter fällt namentlich die von den Be- schwerdeführenden gerügte Unzulässigkeit einer nachträglichen und einseitigen Ergänzung Seite 14 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern der Leistungsverträge durch die Vorinstanz (Beschwerde Ziff. 4.4). Hierbei handelt es sich um eine leistungsvertragliche Streitigkeit, welche im Klageverfahren zu beurteilen wäre. Die Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Beiträgen im Bereich der institutionellen Sozial- hilfe finden sich im StBG, in der IFEG26 und dem EV IVEG sowie dem SHG und der SHV. 2.2.2 StBG: Das StBG stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und enthält unmittelbar auf die einzelnen Staatsbeitragsverhältnisse anwendbare Vorschriften (Art. 1 Abs. 2 StBG). Es gilt für alle Staatsbeiträge, die der Kanton gewährt (Art. 2 Abs. 1 StBG). Staatsbeiträge werden als Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt (Art. 3 Abs. 1 StBG). Finanz- hilfen sind geldwerte Vorteile, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Staatsbei- tragsempfängerinnen oder -empfänger gewährt werden, um die freiwillige Erfüllung von Aufga- ben, die im öffentlichen Interesse liegen, zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 StBG). Ab- geltungen sind Leistungen, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Staatsbeitrags- empfängerinnen oder -empfänger gewährt werden, um die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlich vorgeschriebener oder übertragener Aufgaben ergeben, zu mil- dern oder auszugleichen (Art. 3 Abs. 3 StBG). Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden Staatsbeiträgen sind in der Form des Gesetzes fest- zulegen. Wiederkehrende Staatsbeiträge bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 StBG). In Bestimmungen über Staatsbeiträge sind in der Regel keine Rechtsansprüche auf Finanzhil- fen zu verankern. Ausnahmen sind zu begründen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a StBG). Beim Erlass von Staatsbeitragsrecht ist durch massvolle Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen die Selb- ständigkeit der Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 StBG). Finanzhilfen sind wenn möglich als Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen auszugestalten (Art. 6 Abs. 3 StBG). Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass a) für deren Ausrichtung eine genü- gende Rechtsgrundlage besteht, b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht, c) die Gesuchstellerin oder der Gesuch- steller Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und in der Lage ist, die Bedin- gungen und Auflagen zu erfüllen (Art. 7 Abs. 1 StBG). Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn zusätzlich a) die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann und 26 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Perso- nen (IFEG; SR 831.26) Seite 15 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Massgabe der Gesetzgebung die zumutba- ren Eigenleistungen erbringt und die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkeiten nachweist (Art. 7 Abs. 2 StBG). Organisationen, deren Leistungen durch Staatsbeiträge unterstützt werden, haben eine ange- messene Kostendeckung aufzuweisen. Die ganze oder teilweise Übernahme von Betriebsdefi- ziten erfolgt in der Regel aufgrund von Normkosten, die vom Regierungsrat festgelegt werden. Bei der Bemessung des Kostendeckungsgrades ist auf die besonderen Verhältnisse der unter- stützten Organisation Rücksicht zu nehmen (Art. 13 Abs. 1 StBG). Wer Staatsbeiträge emp- fängt, berücksichtigt bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen für das Personal die örtli- chen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt (Art. 13 Abs. 2 StBG). Sind die Anstellungsbedingun- gen insgesamt besser als diejenigen für vergleichbare Tätigkeiten bei der Staatsverwaltung, so werden der Staatsbeitragsbemessung höchstens die Anstellungsbedingungen des entspre- chenden kantonalen Rechts zugrunde gelegt (Art. 13 Abs. 3 StBG). Der durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag festgesetzte Staatsbeitrag darf von der zuständigen Behörde nur überschritten werden, wenn die Mehrkosten auf bewilligte Projektän- derungen, ausgewiesene Teuerung oder andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind. Massgebend sind die Vorschriften der Finanzhaushaltsgesetzgebung (Art. 15 StBG). Staatsbeiträge, auf die kein Rechtsanspruch besteht, dürfen nur im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt werden. Dies gilt ebenfalls für Staatsbeiträge, die einem jährlichen Verpflich- tungskreditplafonds unterstellt sind (Art. 16 Abs. 1 StBG). 2.2.3 IFEG und EV IFEG: Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozial- hilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrichtung von Subventionen an die Institutionen oder durch Leis- tung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen nachkommen können. 27 Sieht das kantonale Recht die Kostenbeteiligung durch Subventionen an anerkannte Institutio- nen oder an invalide Personen vor, muss ein Rechtsanspruch auf diese Subventionen gewähr- leistet sein (Art. 8 IFEG). Der Kanton Bern hatte die bundesrechtlichen Vorgaben in der EV IFEG umgesetzt. Die EV IFEG ist seit dem 1. Januar 2013 ausser Kraft. Nach der Praxis des Bundesgerichts sollen jene 27 BVR 2013 227 ff. E. 3.3.1 Seite 16 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung finden, welche im Zeitpunkt der Verwirkli- chung des Sachverhalts Geltung haben. Dabei ist auf jenen Sachverhalt bzw. Tatbestand ab- zustellen, der rechtlich zu würdigen ist oder der zu Rechtsfolgen führt.28 Für die Beurteilung der vorliegend zu würdigenden Sachverhalte aus den Jahren 2008 bis 2013 sind demnach die in den Jahren 2008 bis 2013 geltenden Rechtsgrundlagen – und somit auch die EV IFEG – her- anzuziehen. Die GEF gewährt anerkannten Institutionen Betriebsbeiträge, soweit deren Kosten nicht durch Beiträge der aufgenommenen Personen, durch Dritte oder durch angemessene An- rechnung von Eigenmitteln gedeckt werden (Art. 9 Abs. 1 EV IFEG). Die Betriebsbeiträge sind so festzulegen, dass diese zusammen mit Ergänzungsleistungen, die invaliden Personen mit Aufenthalt in einer anerkannten Institution zur Finanzierung des Heimaufenthalts ausgerichtet werden, mindestens die vor dem Inkrafttreten der EV IFEG von der Invalidenversicherung ge- währten Beiträge und die den invaliden Personen mit Aufenthalt in einer anerkannten Institution zur Finanzierung des Heimaufenthalts gewährten Ergänzungsleistungen, Zuschüsse gemäss ZuD29 oder wirtschaftliche Hilfe gemäss SHG umfassen (Art. 9 Abs. 3 EV IFEG). Seit dem Aus- serkrafttreten der EV IFEG am 31. Dezember 2012 erfolgt die Leistungsabgeltung an Institutio- nen für Menschen mit einer Behinderung im Rahmen der institutionellen Sozialhilfe (vgl. Art. 67 i.V.m. Art. 74 ff. SHG). 2.2.4 SHG und SHV: Die erforderlichen Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe werden von der GEF im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates bereitgestellt (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 und Art. 2 SHG). Zu diesem Zweck schliesst die zuständige Stelle der GEF u.a. Leistungsverträge mit Leistungserbringern ab (Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a SHG). Beim Abschluss von Leistungsverträgen ist auf die Gleichbehandlung der Leistungserbringer und auf die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenüblichen Arbeits- bedingungen zu achten (Art. 62 Abs. 2 SHG). Die Leistungsverträge regeln namentlich die vom Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen (Art, Menge und Qualität) und die von ihm zu liefernden Berichte und Daten sowie die vom Leistungsbesteller zu leistende Abgeltung (Art. 63 Abs. 1 SHG). Einzelheiten der Leistungsabgeltung sind in den Art. 74 ff. SHG und Art. 25 ff. SHV geregelt. Gemäss Art. 74 Abs. 1 SHG erfolgt die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringer durch 28 BGE 130 V 329, 333, E. 2.3; 129 V 1, 4, E. 1.2; 127 V 466, 467 E. 1; 123 V 71 E. 2 29 Dekret vom 16. Februar 1971 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (Zuschussdekret, ZuD; BSG 866.1) Seite 17 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Beiträge des Kantons oder der Gemeinden an die Leistungserbringer oder an die Leistungs- empfänger. Gemäss Art. 76 Abs. 1 SHG gewährt der Kanton Beiträge an die Leistungserbrin- ger, die im Auftrag der GEF Leistungen anbieten und erbringen. Beiträge an Leistungserbringer können als Betriebs- oder Investitionsbeiträge gewährt werden Art. 74a Abs. 1 SHG). Die GEF bewilligt die Betriebsbeiträge des Kantons (Art. 26 Abs. 3 SHV). Die Bemessung der Beiträge im Einzelnen wird (nebst Art. 9 Abs. 3 EV IFEG) in Art. 75 SHG sowie Art. 27 SHV geregelt. Danach sind die Beiträge an die Leistungserbringer und Leistungs- empfänger grundsätzlich leistungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festzusetzen (Art. 75 Abs. 1 SHG, Art. 27 Abs. 1 SHV). Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt werden (Art. 27 Abs. 2 SHV). Die GEF wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzdirek- tion die für die Beitragsfestsetzung anrechenbaren Kosten auf ein einheitliches Mass zu be- schränken und Kostenobergrenzen festzusetzen (Art. 27 Abs. 3 SHV). Schliesslich werden Betriebs- und Baukosten vom Kanton nur soweit übernommen, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können (Art. 28 Abs. 1 SHV). Eigenmittel der Leistungserbringer haben Vorrang gegenüber den Beiträgen des Kantons (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHV). 2.3 Anspruch oder Ermessen? 2.3.1 Die aus der Erfüllung einer vom Staat vorgeschriebenen oder übertragenen öffentlichen Aufgabe erwachsenden Kosten werden in der Form einer Abgeltung vergütet.30 Es wird unter- schieden zwischen Anspruchs- und Ermessenssubventionen. - Auf Anspruchssubventionen besteht ein Rechtsanspruch, welcher den Subventionsempfän- gern durch Spezialgesetze eingeräumt wird. Sobald die spezialgesetzlichen Voraussetzun- gen zur Gewährung der Subvention erfüllt sind, ist die Behörde verpflichtet, einen Beitrag zu sprechen. Möglicherweise steht ihr ein Ermessen bei der Festsetzung der Beitragshöhe zu, keinesfalls aber ein Entschliessungsermessen bezüglich der Subventionsgewährung an sich.31 Verbleibt der Verwaltung hinsichtlich einzelner Beitragsvoraussetzungen ein gewis- 30 Art. 3 Abs. 3 StBG; Lienhard/Engel/Schmutz, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 2013, 15 Kapitel Rz. 165 und 168 31 Lienhard/Engel/Schmutz, a.a.O., 15. Kapitel Rz. 171 Seite 18 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern ser Beurteilungsspielraum und kann sie innerhalb bestimmter Grenzen den Subventions- satz festsetzen, so nimmt dies einer Subvention nicht ihren Anspruchscharakter.32 Der an- spruchsbegründende Charakter einer Subvention wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es an einer Festlegung der Höhe der Beiträge oder jedenfalls ihrer Mindesthöhe fehlt.33 - Demgegenüber steht der Behörde bei den Ermessenssubventionen ein Entschliessungser- messen zu, ob sie einen Beitrag ausrichten will oder nicht.34 Ermessen ist die Entscheidbefugnis der Verwaltungsbehörden, die ihr der Gesetzgeber durch die offene Normierung überträgt. In der Regel ist der Entscheidungsspielraum dadurch gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden die Wahl zwi- schen verschiedenen Rechtsfolgen überlässt oder auch die Entscheidung, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll.35 Ob eine bestimmte Norm den Verwaltungsbe- hörden Ermessen einräumt, ist auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln. Das Ermessen kann durch eine ausdrückliche Ermächtigung zum Handeln „nach Ermessen“, durch eine sog. „Kann-Vorschrift“ oder eine andere offene Formulierung wie „nach Möglichkeit“ (z.B. Gewährung von Subventionen), oder „soweit zumutbar“ eingeräumt werden.36 2.3.2 Der Kanton hat den Beschwerdeführenden mit Leistungsverträgen Aufgaben der insti- tutionellen Sozialhilfe übertragen. Um die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung dieser übertragenen Aufgaben ergeben, zu mildern oder auszugleichen, entrichtet der Kanton den Beschwerdeführenden Abgeltungen (Art. 3 Abs. 3 StBG). Die Beschwerdeführenden haben damit einen grundsätzlichen Anspruch auf Abgeltung der ihnen vom Kanton übertragenen öf- fentlich-rechtlichen Aufgaben (vgl. Art. 76 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8 IFEG). Dieser Anspruch besteht jedoch nur soweit, als die Beschwerdeführenden die übertragenen Aufgaben ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllen könnten (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. a StBG). Betriebs- und Baukosten werden vom Kanton damit nur insoweit übernommen, als sie nicht anderweitig ge- deckt werden können (Art. 28 Abs. 1 SHV). So haben etwa Eigenmittel der Leistungserbringer gegenüber den Kantonsbeiträgen Vorrang (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHV). Vorliegend wurde weder dargetan noch ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass die Beschwerdeführenden ihre Auf- gaben ohne die Abgeltung der VEB-Arbeitgeberanteile nicht erfüllen könnten. 32 BGE 110 Ib 397 E. 1 33 René A. Rhinow, Wesen und Begriff der Subvention in der Schweizerischen Rechtsordnung, 1971, 169 34 Lienhard/Engel/Schmutz, a.a.O., 15. Kapitel Rz. 172 35 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2016, § 6 Rz. 396 36 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 6 Rz. 407 f. Seite 19 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Personalaufwand der Beschwer- deführenden grundsätzlich abzugelten ist. Umstritten und weder im SHG noch dem SHV, dem StBG, dem IFEG oder der EV IFEG festgelegt, sind dagegen die konkrete Höhe sowie der Umfang (Deckungsgrad) der Abgeltung. Dementsprechend fehlen auch Vorschriften, wonach Lohnnebenkosten wie VEB-Arbeitgeberanteile gesondert abzugelten wären oder wonach staat- lich subventionierte Institutionen im Sozialbereich verpflichtet wären, ihren Angestellten diesel- ben Lohnerhöhungen, wie sie die Kantonsangestellten und Lehrkräfte erhalten, zu gewähren. Betreffend die Höhe der Staatsbeiträge statuiert Art. 9 Abs. 3 EV IFEG als Mindestanforderung, dass die Betriebsbeiträge so festzulegen sind, dass sie zusammen mit den invaliden Personen ausgerichteten Ergänzungsleistungen mindestens die vor Inkrafttreten der EV IFEG von der IV gewährten Beiträge und die den invaliden Personen mit Aufenthalt in einer anerkannten Insti- tution zur Finanzierung des Heimaufenthalts gewährten Ergänzungsleistungen, Zuschüsse ge- mäss ZuD oder wirtschaftliche Hilfe gemäss SHG umfassen. Art. 75 Abs. 1 SHG und Art. 27 Abs. 1 SHV gehen über diese Mindestanforderungen hinaus. Art. 75 Abs. 1 SHG sieht vor, dass die Beiträge an die Leistungserbringer und Leistungsempfänger grundsätzlich leistungsorien- tiert sowie nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festzusetzen sind. Art. 27 Abs. 2 SHV sieht vor, dass bei Fehlen von Normkosten die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt werden können. Aus den Formulierungen („grundsätzlich“, „nach Möglichkeit“, „kann“) wird deutlich, dass der Vorinstanz bei der Festset- zung des auszurichtenden Staatsbeitrags ein gewisser Entscheidungsspielraum bzw. ein Er- messen zukommt. Demnach haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Ausrich- tung eines Staatsbeitrags in einer bestimmten Höhe bzw. auf Ausrichtung eines spezifischen Staatsbeitrags zur Deckung der VEB-Arbeitgeberanteile. Auch aus Art. 15 StBG, wonach der durch öffentlich-rechtlichen Vertrag festgesetzte Staatsbei- trag von der zuständigen Behörde überschritten werden darf, wenn die Mehrkosten auf nicht beeinflussbaren Ursachen beruhen, kann kein Anspruch auf eine separate Abgeltung der VEB- Arbeitgeberanteile abgeleitet werden: Art. 15 StBG räumt der Behörde beim Vorliegen nicht beeinflussbarer Mehrkosten lediglich die Möglichkeit ein, den vertraglich festgesetzten Staats- beitrag zu überschreiten, begründet jedoch keine entsprechende Pflicht und damit auch keinen Rechtsanspruch der Berechtigten auf Erhöhung des Staatsbeitrags. Vielmehr steht es wiede- rum im Ermessen der Vorinstanz, ob sie eine Überschreitung des vertraglich festgesetzten Staatsbeitrags zulassen will. Art. 13 Abs. 3 StBG schliesslich sieht vor, dass bei der Staatsbeitragsbemessung die Anstel- lungsbedingungen der subventionierten Institutionen höchstens insoweit berücksichtigt werden können, als sie nicht vorteilhafter sind als die Anstellungsbedingungen des kantonalen Rechts. Seite 20 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Dementsprechend richtet der Kanton die Staatsbeiträge maximal bis zu den dem Kantonsper- sonal gewährten Leistungen aus, wobei gemäss BERESUB37 die Institutionen im Zuständig- keitsbereich der GEF in der Ausgestaltung ihrer Gehaltssysteme grundsätzlich frei sind.38 Hie- raus ergibt sich, dass die den subventionierten Institutionen im Sozialbereich auszurichtenden Staatsbeiträge zwar nach oben durch die dem Kantonspersonal gewährten Leistungen be- grenzt sind, ein Mindestbeitrag wird jedoch nicht vorgeschrieben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden schreibt Art. 13 Abs. 3 StBG damit nicht vor, dass die den Beschwerde- führenden auszurichtenden Staatsbeiträge den dem Kantonspersonal gewährten Leistungen entsprechen müssen. Somit lässt sich auch aus Art. 13 Abs. 3 StBG kein Anspruch auf Abgel- tung der VEB-Arbeitgeberanteile ableiten. Vielmehr steht es im (pflichtgemässen) Ermessen der Vorinstanz, ob sie den subventionierten Institutionen den Maximalbetrag, also den dem Kantonspersonal gewährten Leistungen entsprechend Staatsbeiträge, ausrichten will oder nicht. 2.3.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich wiederholt auf verschiedene Regierungsratsbe- schlüsse (RRB) und machen geltend, es entspreche dem ausdrücklichen Willen des Regie- rungsrates, den subventionierten Institutionen im Sozialbereich gleich wie den Kantonsbetrie- ben die VEB-Arbeitgeberanteile separat abzugelten. Aus den betreffenden RRB geht folgendes hervor: - Mit RRB 2049 vom 2. Dezember 2009 (Lohnmassnahmen 2010: Grundsatzentscheid) hat der Regierungsrat entschieden, von den im Voranschlag eingestellten Mittel von 1.0 Pro- zent der Lohnsumme 0.7 Prozent für individuelle Gehaltserhöhungen des Kantonspersonals und 0.5 Prozent für den individuellen Gehaltsaufstieg der Lehrkräfte zur Verfügung zu stel- len. Der Regierungsrat beschloss zudem, dass die GEF diese Vorgaben in ihrem Zuständig- keitsbereich wie bis anhin gemäss den geltenden Finanzierungs- und Steuerungsmechanis- men umzusetzen habe. - Mit RRB 1778/2010 vom 8. Dezember 2010 (Lohnmassnahmen 2011: Grundsatzent- scheid) hat der Regierungsrat entschieden, die Mittel von 1.0 Prozent der Lohnsumme für den Gehaltsaufstieg 2011 auf total 1.8 Prozent zu erhöhen, dem Kantonspersonal und den Lehrkräften ab 1. Januar 2011 einen generellen Gehaltsaufstieg von 0.7 Prozent zu gewäh- ren und für individuelle Gehaltserhöhungen des Kantonspersonales und der Lehrkräfte 1.1 Prozent der Lohnsumme zur Verfügung zu stellen. Der Regierungsrat beschloss zudem, 37 Gehaltssystem für den subventionierten Bereich, vgl. Handbuch BERESUB 38 vgl. Art. 13 Abs. 3 StBG und http://www.gef.be.ch/gef/de/index/direktion/ueber-die-direktion/beresub.html Seite 21 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern dass die GEF diese Vorgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich wie bis anhin gemäss den geltenden Finanzierungs- und Steuerungsmechanismen umzusetzen habe. - In RRB 0124/2011 vom 26. Januar 2011 (Lohnmassnahmen 2011 und Auswirkungen auf die Leistungsverträge) nimmt der Regierungsrat Stellung zu den vom Heimverband Bern geäusserten Bedenken, dass subventionierte Institutionen, die Pensionskassen mit Leistungsprimat angeschlossen seien, die Verdiensterhöhungsbeiträge selber tragen müss- ten: „Der Regierungsrat ist sich dieser Problematik bewusst. Ehe er diesen Entscheid getroffen hat, hat der Regierungsrat sämtliche möglichen Varianten zur Umsetzung der Lohmassnahmen im subventi- onierten Bereich und deren Auswirkungen ausführlich abgeklärt und diskutiert. Die von Ihnen aufge- führten Nachteile des nun gewählten Umsetzungsmodells sind dem Regierungsrat bekannt. Aus personalpolitischen Überlegungen hätte der Regierungsrat gerne ein anderes Umsetzungsmodell gewählt. Solche Alternativen hätten aber verschiedene andere, ebenfalls schwerwiegende Nachteile mit sich gebracht. Ungleichbehandlungen des Personals - je nach Finanzierungsform ihrer Pensions- kasse - wären in keinem Fall zu vermeiden gewesen. Das gewählte Vorgehen führt - unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass für die Gesamtheit aller vom Kanton subventionierten Institutionen und Leistungserbringenden verschiedene Finanzierungs- und Steuerungssysteme gelten (je nach gesetz- licher Grundlage) - letztlich zur grösstmöglichen Gleichbehandlung aller betroffener Institutionen (Spi- täler, Alters- und Pflegeheime, Institutionen für Menschen mit Behinderung). Wie Sie wissen, ist die finanzielle Lage des Kantons als Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise äus- serst angespannt und die Einhaltung der von Volk und Parlament beschlossenen Schuldenbremse bedingt einen sehr zurückhaltenden Einsatz der knappen finanziellen Mittel. Eine Zurverfügungstel- lung zusätzlicher Mittel zur Finanzierung der Verdiensterhöhungsbeiträge beziehungsweise der Bes- serstellung aller Mitarbeitenden in der Altersvorsorge hätte für den Kanton Mehrkosten im zweistelli- gen Millionenbereich zur Folge. Der Regierungsrat weiss, wie wichtig das Engagement des Personals in den Institutionen des Ge- sundheits- und Sozialbereichs für die Betroffenen wie auch unsere Gesellschaft als Ganzes ist. Es war und ist ihm deshalb ein grosses Anliegen, dass die Arbeitnehmer/innen angemessene Arbeitsbe- dingungen und Entlohnung erhalten. Dennoch musste er aus gesamtstaatlicher, finanzpolitischer Ver- antwortung die Gesundheits- und Fürsorgedirektion beauftragen, den subventionierten Institutionen lediglich die Mehrkosten aufgrund des effektiven Lohnsummenwachstums im Umfang von 1.8% zu vergüten. Der Regierungsrat bedauert es sehr, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können. Er dankt dem K.___, seinen Mitgliedern und allen Mitarbeitenden für ihren Einsatz und ihr Engagement zu Gunsten von Mitmenschen mit Behinderung und besonderem Bedarf und hofft auf eine weiterhin gute und fruchtbare Zusammenarbeit im Rahmen der kantonalen Behindertenpolitik.“ Seite 22 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern - Mit RRB 2073/2011 vom 7. Dezember 2011 (betreffend Lohnmassnahmen 2012; Grund- satzentscheid) hat der Regierungsrat entschieden, dem Kantonspersonal und den Lehr- kräften für den Gehaltsaufstieg 2012 1.3 Prozent der vorgesehenen Lohnsumme zu gewäh- ren, wovon für den generellen Gehaltsaufstieg 0.4 Prozent und den individuellen Gehaltser- höhungen 0.9 Prozent zur Verfügung stehen sollten. Der Regierungsrat beschloss zudem, dass die GEF diese Vorgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich wie bis anhin gemäss den geltenden Finanzierungs- und Steuerungsmechanismen umzusetzen habe. - Mit RRB 1624/2013 vom 4. Dezember 2013 (betreffend Lohnmassnahmen 2014; Grund- satzentscheid) hat der Regierungsrat entschieden, 1.0 Prozent der Lohnsumme für den individuellen Gehaltsaufstieg des Kantonspersonals und der Lehrkräfte einzusetzen. Der Re- gierungsrat beschloss zudem, dass die GEF diese Vorgabe in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss den geltenden Finanzierungs- und Steuerungsmechanismen umzusetzen habe. In keinem dieser Regierungsratsbeschlüsse findet sich ein Hinweis auf den Willen des Regie- rungsrates, dass VEB-Arbeitgeberanteile von subventionierten Institutionen im Sozialbereich zusätzlich abzugelten wären. RRB 1778/2010 und RRB 2073/2011 äussern sich lediglich zu den für den Gehaltsaufstieg des Kantonspersonals und der Lehrkräfte vorgesehenen Mitteln, sagen jedoch nichts aus zum Gehaltsaufstieg der Angestellten von subventionierten Institutio- nen. RRB 1624/2011 vom 4. Dezember 2013 betrifft die Lohnmassnahmen für das Jahr 2014, liegt damit ausserhalb des Streitgegenstandes (vgl. Erw. 1.5 hievor) und ist für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht massgebend. In RRB 124/2011 hat sich der Regierungsrat sogar ausdrücklich und der Nachteile des gewählten Modells bewusst gegen die separate, zu- sätzliche Abgeltung der VEB-Arbeitgeberanteile ausgesprochen. Der Regierungsrat begründet seine Haltung insbesondere mit der Notwendigkeit, Mehrkosten im zweistelligen Millionenbe- reich einzusparen. Auch führe das gewählte Vorgehen unter Berücksichtigung der unterschied- lichen Finanzierungs- und Steuerungssysteme der vom Kanton subventionierten Institutionen und Leistungserbringenden zur grösstmöglichen Gleichbehandlung aller betroffener Institutio- nen (Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Institutionen für Menschen mit Behinderung). Angesichts des klaren Wortlauts kann RRB 124/2011 entgegen der Auffassung der Beschwer- deführenden nicht dahingehend interpretiert werden, dass den Institutionen für Lohnerhöhun- gen tatsächlich 1,8 % der Lohnsumme zur Verfügung sollte, exklusive der separat abzugelten- den Lohnnebenkosten wie VEB-Arbeitgeberanteile. Vielmehr kann RRB 124/2011 nur so ver- standen werden, dass nach dem Willen des Regierungsrates den subventionierten Institutionen Seite 23 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern im Sozialbereich insgesamt 1.8 % der Lohnsumme für Gehaltserhöhungen zur Verfügung ste- hen sollte, inklusive der damit verbundenen Lohnnebenkosten wie VEB-Arbeitgeberanteile. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden besteht auch keine langjährige Praxis des Regierungsrats bzw. des Kantons Bern, wonach VEB-Arbeitgeberanteile separat abzugelten wären. Der Regierungsrat hat sich nie dahingehend geäussert, dass den subventionierten In- stitutionen im Sozialbereich exakt die gleichen Leistungen zu entrichten wären wie den Kan- tonsbetrieben, sondern spricht lediglich von einer grösstmöglichen Gleichbehandlung. Somit kann auch nicht davon die Rede sein, dass RRB 124/2011 von einer langjährigen Praxis ab- weichen würde. 2.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung der ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben haben, aber we- der einen Anspruch auf Ausrichtung einer Abgeltung in bestimmter Höhe noch einen Anspruch auf Abgeltung exakt derselben Leistungen, wie sie dem Kantonspersonal und den Lehrkräften gewährt werden, wie die zusätzliche Abgeltung der VEB-Arbeitgeberanteile. Vielmehr stehen die Bemessung der Staatsbeiträge und damit auch der Entscheid über eine zusätzliche Abgel- tung von VEB-Arbeitgeberanteilen im Ermessen der Vorinstanz. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. 2.4 Ermessensausübung bei der Festlegung von Staatsbeiträgen 2.4.1 Durch das Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden einen Spielraum für den Ent- scheid im Einzelfall. Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörden in ihrer Entscheidung völlig frei sind. Sie sind vielmehr an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechts- gleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Er- messensentscheiden zu beachten. Der Entscheid muss nicht nur rechtmässig, sondern auch angemessen (zweckmässig) sein.39 Im Beschwerdeverfahren kann nicht nur ein Rechtsfehler, sondern auch die Unangemessenheit überprüft werden (Art. 66 VRPG). 39 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 6 Rz. 409 Seite 24 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2.4.2 Gemäss der Praxis der Vorinstanz kann der Personalaufwand der subventionierten In- stitutionen vom Vorjahr maximal um die für das Kantonspersonal vorgesehene Lohnsummen- wachstumsquote erhöht werden. In diesem Lohnsummenwachstum sind alle Kosten für Lohn- erhöhungen inklusive Lohnnebenkosten enthalten. Zur Überprüfung dieser Praxis sind wiede- rum die massgebenden Rechtsgrundlagen sowie die Lohnmassnahmenbeschlüsse des Regie- rungsrats für die Jahre 2008 bis 2013 sowie insbesondere RRB 124/2011 vom 26. Januar 2011 heranzuziehen. Daraus ergibt sich was folgt. Die Vorinstanz muss den Staatsbeitrag so bemessen, dass die subventionierten Institutionen im Sozialbereich die ihnen übertragenen Aufgaben hinreichend erfüllen können (Art. 7 Abs. 2 Bst. a StBG). Bei Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen muss der Staatsbeitrag zusammen mit den invaliden Personen ausgerichteten Ergänzungsleistungen zudem mindestens die vor Inkrafttreten der EV IFEG von der IV gewährten Beiträge und die den invaliden Personen mit Aufenthalt in einer anerkannten Institution zur Finanzierung des Heimaufenthalts gewährten Ergänzungsleistungen, Zuschüsse gemäss ZuD oder wirtschaftli- che Hilfe gemäss SHG umfassen. Das SHG und die SHV sehen vor, dass die Beiträge an die Leistungserbringer und Leistungsempfänger grundsätzlich leistungsorientiert sowie nach Mög- lichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festzusetzen sind (Art. 75 Abs. 1 SHG und Art. 27 Abs. 1 SHV). Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt werden (Art. 27 Abs. 2 SHV). Was unter einer „leistungsorientierten Festsetzung der Staatsbeiträge“ zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu präzisieren: Dem Wortlaut sowie der systematischen Stellung der mass- gebenden Bestimmungen lassen sich keine nähere Definition des Begriffs „leistungsorientiert“ entnehmen. Der Vortrag zum SHG40 hält in Bezug auf Art. 75 Abs. 1 SHG nur gerade fest, dass die Betriebsbeiträge grundsätzlich leistungs- bzw. outputorientiert zu bemessen und nach Mög- lichkeit prospektiv und auf Grund von Normkosten festzusetzen seien, während die Ausrichtung von Pauschalbeiträgen in begründeten Einzelfällen auch weiterhin möglich sei. In der Lehre wird der Begriff der leistungsorientierten Beitragsbemessung dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich ausschliesslich jene in Menge und Qualität vertraglich definierten und effektiv er- brachten Leistungen abzugelten seien. Die prospektive Ausrichtung bedeute, dass der Leis- tungsvertrag im Voraus die Leistungserbringung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren regle. Normkosten seien diejenigen auf eine Leistungseinheit umgelegten Betriebskosten (Personal- und Sachaufwand wie z.B. Mieten), die einem effizient geführten Betrieb eine kostendeckende Leistungserbringung unter Einhaltung der Qualitätsvorgaben erlauben würden. Die Normkosten 40 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum SHG, Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2001, Beilage 16, S. 30 Seite 25 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern seien leistungsvertraglich zu vereinbaren, sofern sie nicht verordnungsrechtlich vorgegeben seien.41 Damit eine kostendeckende Leistungserbringung möglich ist, muss die Deckung des Personal- aufwands gewährleistet sein. Der Personalaufwand umfasst neben den eigentlichen Lohnkos- ten auch Lohnnebenkosten wie VEB-Arbeitgeberanteile. Die Abgeltung für den Personalauf- wand wird jährlich im Voraus zwischen dem Kanton und der betroffenen Institution ausgehan- delt und im Leistungsvertrag festgesetzt. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe der Institution, die Betriebsbeiträge so auszuhandeln, dass der gesamte Personalaufwand hinreichend gedeckt ist. Eine nachträgliche Erhöhung der ausgehandelten Betriebsbeiträge ist nur ausnahmsweise denkbar, etwa bei nicht vorherzusehenden und ausserordentlichen Situationen. Vorliegend wurde die Abgeltung von VEB-Arbeitgeberanteilen weder ausdrücklich vereinbart noch war eine solche mangels entsprechender Vorschriften geboten. Den Beschwerdeführen- den musste jedoch bewusst sein, dass bei Lohnerhöhungen weitere Lohnnebenkosten wie VEB-Arbeitgeberanteile anfallen würden. Die infolge der Entrichtung von VEB-Arbeitgeberan- teilen entstandenen Kosten können dementsprechend nicht als unvorhergesehen oder ausser- ordentlich gelten. Vielmehr gehören solche Kosten zum normalen Personalaufwand, welcher nach dem Grundsatz der leistungsorientierten Finanzierung durch die zum Voraus ausgehan- delten und festgesetzten Staatsbeiträge abzudecken ist. Sollten die Beschwerdeführenden der Meinung sein, dass die im Budget der Leistungsverträge festgesetzten Staatsbeiträge ihren Personalaufwand nicht hinreichend abdecken, müssten sie einer künftigen zu knappen Bemes- sung der Staatsbeiträge in den Vertragsverhandlungen zur Festsetzung des Budgets für das kommende Jahr entgegentreten. Der Grundsatz der leistungsorientierten Finanzierung steht damit einer nachträglichen Abgel- tung von zusätzlichem, durch die Entrichtung von VEB-Arbeitgeberanteilen entstandenem Per- sonalaufwand entgegen. Solche Kosten müssen in einem effizient geführten Betrieb vorherge- sehen und bereits bei der Festsetzung der Beiträge im Leistungsvertrag einkalkuliert werden. Auch vor dem Hintergrund von Art. 13 Abs. 3 StBG, welcher lediglich einen Maximalbetrag, aber keinen Mindestbetrag vorsieht (vgl. Erw. 2.3.2 hievor), ist nicht zu beanstanden, dass die den Beschwerdeführenden ausgerichteten Staatsbeiträge weniger als die dem Kantonspersonal ge- währten Leistungen betragen. Gemäss den erwähnten Lohnmassnahmebeschlüssen des Regierungsrates setzt die GEF die Vorgaben betreffend Lohnerhöhungen für das Kantonspersonal und die Lehrkräfte in ihrem Zu- ständigkeitsbereich gemäss den geltenden Finanzierungs- und Steuerungsmechanismen um. 41 Coullery/Meyer, in: Müller/Feller (Hrsg.), a.a.O., 12. Kapitel, Rz. 144-147 Seite 26 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Lediglich RRB 124/2011 vom 26. Januar 2011 lässt gewisse Rückschlüsse zu, was der Regie- rungsrat unter den geltenden Finanzierungs- und Steuerungsmechanismen versteht; nämlich, die VEB-Arbeitgeberanteile nicht zu vergüten (vgl. dazu E. 2.3.3 hievor). Dass sich die Vo- rinstanz entsprechend diesen Vorgaben verhalten hat, ist ein weiteres Indiz für eine korrekte Ausübung des Ermessens. 2.4.3 Aus diesen Gründen ist der Vorinstanz keine pflichtwidrige Ermessensausübung vorzu- werfen. Ihre Praxis ist damit nicht zu beanstanden. 2.5 Rechtsgleichheit 2.5.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die angefochtene Verfügung verletze das verfas- sungsmässige Gleichbehandlungsgebot sowie das in Art. 62 Abs. 2 SHG verankerte Gebot der Gleichbehandlung der Leistungserbringer. Der Kanton Bern, insbesondere der Regierungsrat, habe seit Jahren immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass für den Lohnaufstieg des Perso- nals von subventionierten Institutionen im sozialen Bereich dieselben Mittel zur Verfügung ste- hen sollten wie für den Gehaltsaufstieg des Kantonspersonals und der Lehrkräfte. Dementspre- chend verwende der Regierungsrat immer wieder den Begriff „analog" oder eine sinngemässe Formulierung. Hätte der Regierungsrat die subventionierten Institutionen anders behandeln wollen, hätte er dies mit einer entsprechenden Formulierung zum Ausdruck bringen müssen (z. B. mit dem umfassenderen Begriff „Personalkostenwachstum"). Die lohnpolitische Gleichbe- handlung des Personals von subventionierten Institutionen mit dem Kantonspersonal und den Lehrkräften entspreche einer langjährigen Praxis. So seien die Anstellungsbedingungen der Institutionen im sozialen Bereich insofern an jene des Kantonspersonals gekoppelt, als dass Lohn- und weitere Personalkosten der Institutionen bei der Subventionsberechnung innerhalb des von BERESUB vorgegebenen Rahmens zu berücksichtigen seien. Eine Gleichbehandlung werde auch in Art. 15 [recte: 13] Abs. 2 und 3 StBG statuiert, wonach bei der Subventionsbe- messung die (Lohn-)Kosten gemäss kantonalem Anstellungsrecht als Obergrenze gälten. Der unterschiedliche rechtliche Status der Beschwerdeführenden als eigenständige Leistungs- erbringer und der „Kantonsbetriebe" dürfe zu keiner unterschiedlichen Behandlung führen. Die drei vom Kanton geführten Einrichtungen, welche gleiche oder vergleichbare Aufgaben erfüllen würden wie die Beschwerdeführenden, könnten die Lohnmassnahmen gemäss der „Netto"-Me- thode umsetzen und ihrem Personal deshalb einen höheren Lohnaufstieg gewähren als die Seite 27 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Beschwerdeführenden. Diese Ungleichbehandlung habe für die Beschwerdeführenden einen klaren Konkurrenznachteil auf dem Arbeitsmarkt zur Folge. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch im Vergleich mit den einer anderen (Beitragsprimat-) Kasse angeschlossenen Institutionen des subventionierten Bereichs. Die Vorinstanz habe bei diesen Institutionen die Subventionen für die Pensionskassenbeiträge nicht gekürzt. Arbeitge- beranteile an Pensionskassen seien somit auch nach Auffassung der Vorinstanz subventions- berechtigter Betriebsaufwand. Sowohl in einer Beitragsprimat- als auch in einer Leistungspri- matkasse seien letztlich praktisch identische Beiträge erforderlich, um ein bestimmtes Vorsor- geniveau zu finanzieren (in der Regel dürften bei einer Beitragsprimatkasse die ordentlichen, laufend zu leistenden Beiträge vergleichsweise höher sein als bei einer Leistungsprimatkasse, welche für den Einkauf in gewährte Lohnerhöhungen jeweils zusätzlich VEB erhebe). Die bei einer Leistungsprimatkasse typischen VEB seien deshalb nur eine besondere Modalität der ge- samthaften Finanzierung der Beiträge. Der Regierungsrat habe mit Beschluss vom 14. Januar 2009 (RRB 0030/2009) zu Gunsten des L.___ und des M.___ als private und subventionierte Trägerschaften von Berufsbildungsaufga- ben für das Jahr 2008 einen Zusatzkredit von CHF 8 Millionen bewilligt, um die Finanzierung unerwartet hoher VEB-Rechnungen zu ermöglichen. Sowohl die privatrechtlichen Berufsbil- dungsinstitutionen wie auch die Beschwerdeführenden würden auf der Basis von Leistungsver- trägen mit dem Kanton öffentliche Aufgaben erfüllen und seien in gleicher Weise verpflichtet, bei Lohnerhöhungen auch VEB-Arbeitgeberanteile an die Pensionskassen zu leisten. 2.5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, eine ungleiche Behandlung von Kantonsbetrieben und privatrechtlichen Institutionen sei gerechtfertigt infolge wesentlicher Unterschiede zwischen den kantonalen und den subventionierten Institutionen wie etwa der unterschiedliche rechtliche Status und die vom Gesetzgeber gewollten Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der subven- tionierten Institutionen.42 Die Institutionen könnten grundsätzlich wählen zwischen einer Pensi- onskasse mit Leistungsprimat oder einer Pensionskasse mit Beitragsprimat und die für sie günstigere Kasse auswählen. Ein Vergleich der beiden Modelle sei komplex und müsste nicht nur die unterschiedlichen ordentlichen Arbeitgeberbeiträge mitumfassen, sondern auch die un- terschiedlichen Leistungen bei beiden Modellen miteinbeziehen. Bei dem Zusatzkredit für das L.___ und das M.___ handle es sich um einen einmaligen, anlässlich der beschlossenen Über- führung der Lehrkräfte dieser beiden Bildungsinstitutionen ins Lehreranstellungsgesetz notwen- dig gewordenen zusätzlichen Staatsbeitrag für Verdiensterhöhungsbeiträge. Es sei eine völlig 42 Verfügung vom 10. September 2015 Seite 28 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern andere Situation als bei den Beschwerdeführenden, wo es um die laufende, jährliche Abgeltung von Verdiensterhöhungsbeiträgen gehe.43 2.5.3 Art. 8 BV44 hält in grundsätzlicher Weise fest, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Gleiches soll nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden.45 Die rechtsanwendenden Behörden sind ver- pflichtet, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.46 Die sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte bzw. für eine Gleichbehand- lung verschiedener Sachverhalte müssen im Einzelfall anhand des Zwecks der Norm und des Erlasses, der in der übrigen Rechtsordnung zum Ausdruck kommenden Wertvorstellungen und im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der tatbestandserheblichen Sachverhaltselemente be- stimmt werden.47 Die Rechtsgleichheit kommt sowohl natürlichen als auch juristischen Perso- nen zugute.48 Spezialgesetzlich verankert ist der Grundsatz der Gleichbehandlung in Art. 1 Abs. 1 Bst. b StBG, der verlangt, dass Staatsbeiträge nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden. Art. 62 Abs. 2 SHG hält sodann fest, dass beim Abschluss von Leistungsverträgen auf die Gleichbehandlung der Leistungserbringer zu achten ist. 2.5.4 Vorab ist zu prüfen, ob es sich vorliegend überhaupt um miteinander vergleichbare Sachverhalte handelt. Dies ist zu verneinen, denn, wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestehen zwischen den subventionierten Institutionen im Sozialbereich einerseits und den Kan- tonsbetrieben (und den Lehrkräften) andererseits massgebende Unterschiede, welche einen Vergleich verunmöglichen: - Die subventionierten Institutionen sind eigenständige Privatrechtssubjekte, welche sich selber finanzieren. Finanzhilfen dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn eine In- stitution die übertragenen Aufgaben ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllen kann (Art. 7 Abs. 2 StBG). Betriebs- und Baukosten werden vom Kanton mithin nur soweit über- nommen, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können (Art. 28 Abs. 1 SHV). Demge- genüber sind die Kantonsbetriebe keine eigenständigen Privatrechtssubjekte, sondern 43 Beschwerdevernehmlassung vom 23. März 2016 44 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 45 St. Galler Kommentar BV – Schweizer, Art. 8 Nr. 19 46 BSK BV – Waldmann, Art. 8 Nr. 40; St. Galler Kommentar – Schweizer, Art. 8 Nr. 21 47 BSK BV – Waldmann, Art. 8 Nr. 40 48 St. Galler Kommentar BV – Schweizer, Art. 8 Nr. 16 Seite 29 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Teil des Kantons, und werden deshalb – logischerweise – vollumfänglich durch letzteren finanziert. - Die subventionierten Institutionen sind – im Gegensatz zu den Kantonsbetrieben – nicht an das bernische Personalrecht gebunden und grundsätzlich frei bei der Einstufung und Entlöhnung ihres Personals. Sie haben somit eine gewisse unternehmerische Freiheit, welche auch die Frage, ob und, wenn ja, in welcher Höhe eine Lohnerhöhung gewährt werden soll, umfasst. - Die subventionierten Institutionen können – im Gegensatz zu den Kantonsbetrieben – frei wählen zwischen einer Pensionskasse mit Leistungsprimat oder einer Pensionskasse mit Beitragsprimat. Sie können demnach die unter dem Strich für sie günstigere Kasse aus- wählen. Auch insoweit haben sie eine unternehmerische Freiheit und Verantwortung, wel- che den Kantonsbetrieben nicht zukommt. Da bei unterschiedlichen Sachverhalten eine Ungleichbehandlung nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist, kann von einer Verletzung des Gleichheitgebotes hier nicht die Rede sein. 2.5.5 Die Beschwerdeführenden rügen sodann eine Ungleichbehandlung zwischen den sub- ventionierten Institutionen im Sozialbereich. Mit dem den Institutionen im Sozialbereich ausgerichteten Staatsbeitrag wird kein abstrakter Leistungspreis in Form eines fixen Tarifs abgegolten. Die zu gewährenden Staatsbeiträge wer- den vielmehr einzelfallweise aufgrund von Normkosten berechnet, die sich wiederum auf die effektiven Budgets der Vorjahre stützen. Es findet damit keine pauschale Abgeltung von Leis- tungen unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen der jeweiligen Institution statt; die Normkosten sind vielmehr immer individuell pauschalisiert. Diese Berechnungsmethode führt bei der Festlegung von Betriebsbeiträgen zu unterschiedlich hohen Betriebsbeiträgen. Damit ist auch klar, dass aufgrund des individualisiert berücksichtigten Aufwandes keine einheitlichen Resultate zu erwarten sind. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung ist massgebend, dass die Betriebsbeiträge nach ein- heitlichen Kriterien berechnet werden und die Berechnungsmethode rechtsgleich angewendet wird. Inwiefern das vorliegend nicht der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich: Die Vorinstanz ver- folgt vielmehr (gegenüber sämtlichen subventionierten Institutionen im Sozialbereich) die ein- heitliche Praxis, dass sie die Schlussabrechnungen nur bei einer Überschreitung der jährlich im Voraus vereinbarten Nettobetriebskosten kürzt. Soweit die vereinbarten Nettobetriebskosten nicht überschritten werden, erfolgt auch keine Kürzung. Dabei steht jeder Institution frei, welcher Anteil des vereinbarten Staatsbeitrags intern für welchen Posten tatsächlich verwendet wird. So Seite 30 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern können beispielsweise die VEB-Arbeitgeberanteile einer Institution durch den zuvor vereinbar- ten Staatsbeitrag gedeckt werden, wenn die Institution in einem Bereich mehr Einnahmen bzw. weniger Ausgaben hat als geplant. Demnach ist in der fehlenden Kürzung der Schlussabrech- nung auch keine Anerkennung einer separaten Deckung von VEB-Arbeitgeberanteilen zu se- hen. Eine unterschiedliche Berechnungsweise der Betriebsbeiträge bzw. eine rechtsungleiche Behandlung der Leistungserbringer liegt damit nicht vor. Was die geltend gemachte Ungleichbehandlung zwischen Institutionen, welche Kassen mit Bei- tragsprimat und Institutionen, welche Kassen mit Leistungsprimat angeschlossen sind, betrifft, ist folgendes anzumerken: Erstens steht es den Institutionen frei, welches Modell sie wählen möchten. Entscheidet sich eine Institution eigenverantwortlich für ein bestimmtes Modell mit allen Vor- und Nachteilen, kann sie sich nachher nicht auf eine Ungleichbehandlung mit einer Institution, die sich für ein anderes Modell entschieden hat, berufen. Zweitens müssen bei Bei- tragsprimat- wie auch Leistungsprimatkassen für die Erreichung eines bestimmten Vorsorgeni- veaus unter dem Strich etwa dieselben Beiträge entrichtet werden, was die Beschwerdeführen- den selber vorbringen. Somit kann auch insoweit nicht von einer Benachteiligung von Instituti- onen, welche sich einer Leistungsprimatkasse angeschlossen hatten, gesprochen werden. 2.5.6 Mit RRB 30/2009 vom 14. Januar 2009 (betreffend Kantonsbeitrag an das L.___ und das M.___ für die Verdiensterhöhungsbeiträge (VEB) der Berner Pensionskasse (BPK) hat der Regierungsrat festgehalten, nach Bewilligung eines Verpflichtungskredits für den Kantons- beitrag an die Berufsfachschulen und Schulen des Gesundheitswesens mit privater Träger- schaft habe sich herausgestellt, dass infolge der Überführung der Dozierenden ins Lehreran- stellungsgesetz (LAG) deutlich mehr VEB an die BPK auszurichten seien als ursprünglich ge- plant. Da zum Zeitpunkt der Budgetierung und der Ausgabebewilligung das Ausmass der her- vorgerufenen VEB nicht voraussehbar gewesen sei, gewährte der Regierungsrat einen Zusatz- kredit. RRB 30/2009 hat die einmalige und ausserordentliche Gewährung eines Zusatzkredits für die Verdiensterhöhungsbeiträge zugunsten zweier Bildungseinrichtungen zum Inhalt. Die RRB 30/2009 zugrunde liegende Ausgangslage lässt sich nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte vergleichen: Einerseits handelt es sich um die einmalige Sprechung eines Staats- beitrags gegenüber zweier Bildungseinrichtungen, andererseits geht es um die grundsätzliche separate Abgeltbarkeit der VEB-Arbeitgeberanteile von Institutionen im Sozialbereich. Der Re- gierungsrat hat mit diesem einen konkreten Einzelfall betreffenden RRB weder an die VEB- Arbeitgeberanteile sämtlicher Bildungseinrichtungen, geschweige denn diejenigen sämtlicher subventionierter Institutionen im Sozialbereich abgelten wollen. Zudem beschlägt der RRB ein Seite 31 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern anderes rechtliches Umfeld: Die Subventionierung von Bildungseinrichtungen kann nicht direkt mit der Subventionierung von Institutionen im Sozialbereich verglichen werden. Die Beschwer- deführenden können demnach aus RRB 30/2009 vom 14. Januar 2009 nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.5.7 Damit erweist sich die Beschwerde auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als nicht begründet. 2.6 Rechtswidersprüchliches Verhalten der Vorinstanz? 2.6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit E-Mail vom 13. Dezember 2013 habe die Geschäftsstelle des Verbandes K.___ die Verbandsmitglieder (darunter die Beschwerde- führenden) im Zusammenhang mit RRB 1624/2013 orientiert, sie seien berechtigt, im Jahr 2014 grundsätzlich dieselben Lohnmassnahmen umzusetzen wie sie der Regierungsrat für das Kan- tonspersonal und die Lehrkräfte beschlossen habe, weswegen die Kosten für VEB-Arbeitge- beranteile in den verfügbaren Mitteln für Lohnmassnahmen nicht eingeschlossen seien. Diese Orientierung sei unter Mitwirkung der Vorinstanz zustande gekommen. Ein gegenteiliger Ent- scheid widerspreche dem in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Gebot des Handelns nach Treu und Glauben.49 Zudem habe die Vorinstanz im Sommer 2013 versucht, im Entwurf der „Allgemeinen Vertrags- bestimmungen zum Leistungsvertrag 2014“ eine neue Bestimmung einzuführen, wonach sämt- liche mit Lohnmassnahmen zusammenhängenden Kosten (u.a. Verdiensterhöhungsbeiträge an die Pensionskasse) innerhalb des vereinbarten Budgetrahmens hätten finanziert werden müssen. Von diesem treuwidrigen Ansinnen habe die Vorinstanz nach einer Intervention durch K.___Abstand genommen.50 Die Vorinstanz wendet ein, der von den Beschwerdeführenden erwähnte RRB 1624/2013 sei vorliegend unbehelflich, denn er betreffe einerseits das Jahr 2014 und andererseits das Kan- tonspersonal und nicht die subventionierten Institutionen. 49 Beschwerde vom 15. Oktober 2015, Ziffer 3.5 50 Beschwerde vom 15. Oktober 2015, Ziffer 4.3 Seite 32 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2.6.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Ver- halten im Rechtsverkehr. Er wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in der Form des sog. Ver- trauensschutzes, als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmiss- brauchs aus. In Form des sog. Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechts- missbräuchlich zu verhalten. Die Bundesverfassung statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen Anspruch gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigen Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartun- gen begründendes Verhalten der Behörden.51 Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunktes in Form eines Vertrauenstatbestands, einer Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Auf Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaf- tigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Sodann ist in der Regel erforderlich, dass der Betroffene gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Dies ist u.a. der Fall, wenn auf Grund einer behördlichen Zusage Investitionen vorgenommen oder bestimmte Massnahmen unterlassen worden sind. Zwischen Vertrauen und Disposition muss ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, können sich Pri- vate nicht darauf berufen, falls ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke des Ver- trauensschutzes.52 Die Verwaltungsbehörden dürfen sich gegenüber anderen Behörden oder Gemeinwesen und gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten. Sie dürfen insbesondere nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommen Standpunkt ohne sachlichen Grund wech- seln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörde verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Vertrauens- schutzprinzips (Art 9 BV) dar.53 51 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 Rz. 620ff., mit Verweisen auf BGE 132 II 240, 244; 126 II 377, 387 52 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 Rz. 627, 654, 659, 663 f. 53 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 Rz. 712 f. Seite 33 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2.6.3 Vorliegend hat der Regierungsrat mit RRB 1624/2013 vom 4. Dezember 2013 den indi- viduellen Gehaltsaufstieg des Kantonspersonals und der Lehrkräfte für das Jahr 2014 festge- setzt. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2013 (Information Lohnsummenwachstum 2014) hat K.___ unter Verweis auf RRB 1624/2013, Ziffer 2, festgehalten, in den bisher erwähnten Mitteln für Lohnmassnahmen in den subventionierten Institutionen seien die Kosten für Verdiensterhö- hungsbeiträge nicht eingeschlossen. Die Information von K.___ betrifft nicht die vorliegend strittigen Jahre 2008 bis 2013 (sondern das Jahr 2014) und liegt damit ausserhalb des Streitgegenstandes. Zudem kann die E-Mail vom 13. Dezember 2013 von Vorneherein keine Vertrauensgrundlage darstellen, denn es ist schlicht nicht denkbar, dass die Beschwerdeführenden gestützt darauf rückwirkend für die Jahre 2008 bis 2013 Dispositionen vorgenommen bzw. Investitionen getätigt hätten. Auch wurde die E-Mail von K.___ verfasst und gar nicht von der Vorinstanz. Dass die Vorinstanz bzw. deren Leiter daran mitgewirkt haben soll, ist nicht erwiesen. Schliesslich wäre es keineswegs widersprüch- lich, wenn entgegen der bisherigen Praxis für das Jahr 2014 eine zusätzliche Abgeltung der VEB-Arbeitgeberanteile vorgesehen wäre. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt somit nicht vor. Auch ein allfälliger (gescheiterter) Versuch einer Ergänzung der „Allgemeinen Vertragsbestim- mungen zum Leistungsvertrag 2014“ betrifft die vorliegend betroffenen Jahre 2008 bis 2013 nicht und liegt damit ausserhalb des Streitgegenstands. Betreffend die vorliegend umstrittene Deckung der VEB-Arbeitgeberanteile für die Jahre 2008 bis 2013 lässt sich daraus nichts ab- leiten. 3. Ergebnis Die von den Beschwerdeführenden in den Jahren 2008 bis 2013 an die Pensionskassen ent- richteten VEB-Arbeitgeberanteile sind vom Kanton Bern nicht zusätzlich abzugelten. Die Be- schwerde vom 15. Oktober 2015 ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Eine Prüfung des Verzugszinses erübrigt sich bei diesem Ergebnis. Seite 34 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 4. Kosten 4.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Soweit im Entscheid nichts anderes bestimmt wird, tragen Streitgenossen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen (Art. 106 VRGP). Unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Verfahrens und der Mehrzahl der Be- schwerdeführenden werden die Verfahrenskosten pauschal festgesetzt auf CHF 3‘000.00 (vgl. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 und 20 Abs. 2 GebV54) und den unterliegenden Beschwerdeführen- den vollumfänglich und unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. 4.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerecht- fertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmäs- sige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Verwaltungsbe- hörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG (etwa Organe des Kantons) haben im Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, da sie vollumfäng- lich unterliegen. Die Vorinstanz hat als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind dem- nach keine zu sprechen. 54 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) Seite 35 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 15. Oktober 2015 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 3‘000.-, werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwach- sen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführende, per GU - Vorinstanz, per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der an- gefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Seite 36 von 36