b) Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 25. August 2015 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2015 aufgehoben wird. Sie wird hinsichtlich des Umfangs der Rückerstattung der privaten Transportkosten teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin sind die Transportkosten für 129 Fahrten mit dem Privatfahrzeug im Zeitraum zwischen dem 19. Januar 2013 bis zum 4. Juli 2014 zurückzuerstatten; der genaue Rückerstattungsbetrag ist von der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen festzusetzen.