a) Aktenkundig ist, dass das Begehren der Beschwerdeführerin bereits am 1. Mai 2014 bei der Vorinstanz eingegangen ist. Vorliegend hat die Mutter der Beschwerdeführerin erst am 19. Januar 2015 die Rechnungen der Vorinstanz zukommen lassen. Die Rechnungen belaufen sich für den Zeitraum vom 14. August 2012 bis zum 5. Juli 2013 sowie vom 12. August 2013 bis zum 4. Juli 2014 auf Fr. 603.00 bzw. Fr. 882.00.