h) Der Beschwerdeführerin ist demnach die Rückerstattung der privaten Transportkosten zu gewähren, weil diese von der Vorinstanz per E-Mail vom 2. Mai 2014 bereits zugesichert worden ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2015 ist aufzuheben. Hinsichtlich des Umfangs der Rückerstattung wird auf Erwägung 4) verwiesen. 4. Umfang Rückerstattung