Nachdem die Vorinstanz als zuständige Behörde die Rückerstattung der fraglichen Kosten im konkreten Einzelfall zugesichert hat, ist es unhaltbar, diese Kostenübernahme nachfolgend zu verweigern. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Grund, die besagte Zusicherung zu hinterfragen; vielmehr darf sie auf den Schutz ihrer berechtigten Erwartungen vertrauen. Gestützt auf die Informationen hat die Beschwerdeführerin entsprechend den Anweisungen der Vorinstanz derselben Rückerstattungsformulare für Transportkosten inkl. entsprechender Rechnungen zukommen lassen.