g) Gemäss Art. 9 BV13 hat jede Person Anspruch darauf, dass sie von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt wird. Zu den Voraussetzungen, dass man sich auf diesen Schutz berufen kann, gehört im Kontext von behördlichen Zusicherungen unter anderem, dass die entsprechende Amtsstelle für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden durfte. Der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Zusicherung oder Auskunft setzt zudem voraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht.14