39 Abs. 2 SPMV für solche Fälle überhaupt existiert. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin auf deren ausdrücklichen Nachfrage hin damit einzig ein amtliches Formular hingewiesen, nämlich das Rückerstattungsformular, und gleichzeitig erklärt, dass ein blosses Einschicken der Rechnung auf dem Formular genügen würde für eine Rückerstattung der Kosten. Einerseits verhält sich die Vorinstanz klar widersprüchlich zu ihrem soeben dargelegten Verhalten, wenn sie heute nun beanstandet, ein formelles Gesuch sei fälschlicherweise nicht eingereicht worden.