Gestützt auf diese Auskunft der Vorinstanz reichte die Mutter der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 Rechnungen für die aufgrund der privaten Transporte entstandenen Kosten für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 bei der Vorinstanz ein, mit der Bitte um deren Rückerstattung. Es folgte ein Schriftenwechsel, in welchem die Vorinstanz die Rückerstattung der entstandenen Kosten wiederholt verweigerte; mit der angefochtenen Verfügung versagte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Transportkosten.