Mit E-Mail vom 1. Mai 2014 gelangte die Mutter der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz, und erläuterte, dass der 10 km lange Nachhauseweg aus der Sonderschule dreimal die Woche eine Stunde und 45 Minuten daure. Aus diesen Gründen habe sie sich entschlossen, die Beschwerdeführerin mit dem Privatfahrzeug abzuholen. Die Mutter der Beschwerdeführerin fragte bei der Vorinstanz nach, ob sie ein entsprechendes Formular beantragen könne, um die entstandenen Transportkosten mit dem Privatfahrzeug bei der Vorinstanz in Rechnung zu stellen, und falls ja, ob sie dies auch rückwirkend machen könne.