c) Die gesetzlichen Grundlagen betreffend Transportkosten bei sonderpädagogischen Massnahmen finden sich in der SMPV. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SPMV gewährt die Vorinstanz Kindern und Jugendlichen auf Gesuch hin Beiträge für Transportkosten, die nach Bst. a) aufgrund bewilligter sonderpädagogischer Massnahmen oder nach Bst. b) behinderungsbedingt aufgrund des Besuchs der Volksschule entstehen. Das Verfahren zur Gewährung von Beiträgen oder Entschädigungen oder zur Bewilligung von Massnahmen gestützt auf die SPMV wird nach Art. 39 Abs. 1 SPMV auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von Amtes wegen eröffnet.