Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte jederzeit ein Gesuch einreichen können, das sie – im Falle einer Gutheissung – bereits ab dessen Eingang als Leistungsberechtigte qualifiziert hätte. Die Mutter habe die Privatfahrten erst acht Monate nach dem E-Mailverkehr im Mai 2014 in Rechnung gestellt. Dass während dieser Zeitspanne, d.h. bis zur Einreichung der Rechnungen, offenbar ein Missverständnis aufrechterhalten blieb, sei zwar bedauerlich, aber kein Anlass, von der bewährten Praxis abzuweichen. Das im E-Mail vom 2. Mai 2014 angegebene Merkblatt sei für das Verständnis einer laienhaften Durchschnittsperson ohne juristisches Wissen konzipiert, und demzufolge nicht zu beanstanden.