b) Demgegenüber bekräftigte die Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2015 ihren Standpunkt und hob hervor, wonach die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch eingereicht habe. Beim E-Mail der Mutter der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2014 handle es sich lediglich um eine Anfrage rein informativer Natur, worauf die Vorinstanz nur mit einer allgemeinen Antwort samt Link zum Rückerstattungsformular und dem entsprechenden Merkblatt11 geantwortet habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte jederzeit ein Gesuch einreichen können, das sie – im Falle einer Gutheissung – bereits ab dessen Eingang als Leistungsberechtigte qualifiziert hätte.