Erstens ist zwischen Einspracheverfahren und Beschwerdeverfahren zu unterscheiden – ein Einspracheverfahren existiert im Bereich der institutionellen Sozialhilfe bzw. in den Verfahren betreffend sonderpädagogische Massnahmen nach SHG nicht. Zweitens ist die Verlängerung einer Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist entgegen der Auffassung und Zusicherung der Vorinstanz gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG absolut ausgeschlossen.10 3. Anspruch auf Rückerstattung a) Mit Beschwerde vom 25. August 2015 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorgehensweise seitens der Vorinstanz für sie nicht nachvollziehbar sei. Sie habe die E-Mail