Obwohl in dieser (korrekten) Rechtsmittelbelehrung festgehalten ist, dass innert 30 Tagen eine Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben werden könne, hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2015 fest, dass „Y eine Fristverlängerung der Einsprachefrist bis zum 29.7.2015 via E-Mail“ zugesprochen wurde. Dazu gilt es zweierlei festzuhalten: Erstens ist zwischen Einspracheverfahren und Beschwerdeverfahren zu unterscheiden – ein Einspracheverfahren existiert im Bereich der institutionellen Sozialhilfe bzw. in den Verfahren betreffend sonderpädagogische Massnahmen nach SHG nicht.