Zu dieser ersten Verfügung ist zudem anzumerken, dass das knappe Schreiben vom 21. Mai 2015 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, obwohl es die formellen Anforderungen an eine Verfügung offensichtlich nicht erfüllt. So enthält das Schreiben weder eine Verfügungsformel noch eine Kostenregelung (vgl. Art. 52 VRPG). Ob das Schreiben sodann die materiellen Strukturmerkmale einer Verfügung aufweist, ist fraglich (vgl. Art. 5 VwVG9). Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz das Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, hat sie selber das Schreiben offenbar als Verfügung verstanden, obschon massgebende Teile davon offenkundig fehlen.