d) Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 27. Juli 2015 zum zweiten Mal in derselben Sache verfügt. Dies ist unzulässig und verstösst gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass nicht mehrmals in einer bereits abgeurteilten Angelegenheit hoheitlich entschieden werden kann.8 Korrekterweise hätte die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung die erste Verfügung vom 21. Mai 2015 aufheben müssen.