Die Beschwerdebehörde legt für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Beschwerde das Hauptgewicht auf den Sachentscheid. Denn die Vorinstanz hat sich auch inhaltlich bereits eindeutig und verschiedene Male zum Begehren um Rückerstattung geäussert, namentlich in der Verfügung vom 27. Juli 2015 sowie in der Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2015, ihre Meinung dargetan und deutlich gezeigt, dass sie eine Rückerstattung ablehnt. Die Beweislage ist zudem klar genug, womit die Angelegenheit entscheidreif ist. Aus diesen