sinngemäss hat die Vorinstanz damit eine Kostenübernahme für besagtes Jahr abgelehnt. Die Vorinstanz hat demnach mit der Verfügung vom 27. Juli 2015 in derselben Sache gleichzeitig einen Nichteintre- tens- sowie einen Sachentscheid getroffen. Dies ist nach dem oben Gesagten nicht möglich und somit unzulässig.