c) Die Vorinstanz ist in Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs auf das Anliegen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten mit der sinngemässen Begründung, das Gesuch sei verspätet gewesen. In derselben Ziffer hat sie das Begehren der Beschwerdeführerin aber auch abgewiesen, indem sie verfügte, dass die Transportkosten ihr nicht vergütet werden können. Desweiteren hat die Vorinstanz in Ziffer 2 alternativ verfügt, die Kosten für das Schuljahr 2013 würden selbst bei Vorliegen einer Bewilligung nicht zurückerstattet; sinngemäss hat die Vorinstanz damit eine Kostenübernahme für besagtes Jahr abgelehnt.