Andere Prozessvoraussetzungen dagegen sind nicht an die rechtssuchende Person gebunden. Zu ihnen gehören die Zuständigkeit der angerufenen Behörde, das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts, die Frist- und Formerfordernisse und die Erfüllung einer allfälligen Kostenvorschusspflicht.6 Sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und kann eine inhaltliche Beurteilung von Begehren vorgenommen werden, werden diese (teilweise) gutgeheissen oder abgelehnt.