b) Eine Behörde kann in der Sache nur urteilen, d.h. einen Sachentscheid treffen, wenn die prozessualen Vorbedingungen erfüllt sind. Sind diese sogenannten Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen nicht gegeben, kann die zuständige Behörde keine inhaltliche Beurteilung der Angelegenheit vornehmen. Das heisst, die Behörde muss einen Nichteintretensentscheid fällen. Es gibt Prozessvoraussetzungen, welche personenbezogen sind, wie die Parteiund Prozessfähigkeit und die Beschwerdeführungsbefugnis. Andere Prozessvoraussetzungen dagegen sind nicht an die rechtssuchende Person gebunden.