a) Die Vorinstanz erliess in Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Juli 2015 Folgendes: „Wird vor dem Entstehen von Transportkosten durch die Verwendung eines Privatfahrzeuges kein Gesuch um deren Übernahme durch das ALBA eingereicht, besteht keine gültige Rechtsgrundlage, bereits erbrachte Leistungen auf deren Notwendigkeit hin zu prüfen und zu bewilligen. Dies ist vorliegend der Fall. Entsprechend können die durch Y in Rechnung gestellten Transportkosten nicht vergütet werden.“ Zur Begründung dazu führte die Vorinstanz aus, dass gestützt auf Art. 33 Abs. 3 SPMV5 Transporte mit dem Privatfahrzeug auf Gesuch hin befristet bewilligt werden. Gemäss Art.