b) Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters nicht prozessfähig (Art. 11 VRPG i.V.m. Art. 12 und 13 ZGB3). Das Beschwerdeverfahren ist deswegen durch ihre gesetzliche Vertretung, vorliegend die Mutter, zu führen.4 c) Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. d) Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand