2. Die Mutter der Beschwerdeführerin reichte am 19. Januar 2015 der Vorinstanz Rekonstruktionen der Transportkosten für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 zur Rückerstattung besagter Kosten ein, welche mit Schreiben vom 25. Februar 2015 von der Vorinstanz abgelehnt wurden. Begründet wurde dies damit, dass die Vorinstanz keine Möglichkeit habe, erbrachte Leistungen wie Fahrten mit dem Privatfahrzeug rückwirkend auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen.