Gesundheits- Direction de la santé und Fürsorgedirektion publique et de la des Kantons Bern prévoyance sociale du canton de Berne Rechtsamt Office juridique Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch mia / sk GEF .2015-1925 B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 15. August 2016 in der Beschwerdesache zwischen X, gesetzlich vertreten durch die Mutter Y Beschwerdeführerin gegen Alters- und Behindertenamt (ALBA), Rathausgasse 1, 3011 Bern Vorinstanz betreffend Rückerstattung der Transportkosten für sonderpädagogische Massnahmen (Verfü- gung des ALBA vom 27. Juli 2015) I. Sachverhalt 1. X (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am 22. Juni 2006, besucht eine Son- derschule in A. Am 1. Mai 2014 nahm Y (nachfolgend: Mutter der Beschwerdeführerin) per E- Mail Kontakt mit dem ALBA (nachfolgend: Vorinstanz) auf, um darüber zu informieren, dass die Beschwerdeführerin regelmässig bis zu einer Stunde und 45 Minuten für die zirka 10km lange Heimfahrt von der Sonderschule mit dem Schulbus unterwegs war. Deswegen habe sie 2 sich entschieden, die Beschwerdeführerin mit dem Privatauto von der Schule abzuholen. Auf- grund von Fragen der Mutter der Beschwerdeführerin bezüglich der Rückerstattung dieser entstandenen Transportkosten folgte ein Mailwechsel zwischen ihr und der Vorinstanz. 2. Die Mutter der Beschwerdeführerin reichte am 19. Januar 2015 der Vorinstanz Rekon- struktionen der Transportkosten für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 zur Rückerstat- tung besagter Kosten ein, welche mit Schreiben vom 25. Februar 2015 von der Vorinstanz abgelehnt wurden. Begründet wurde dies damit, dass die Vorinstanz keine Möglichkeit habe, erbrachte Leistungen wie Fahrten mit dem Privatfahrzeug rückwirkend auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. 3. Unter Bezugnahme auf das von der Beschwerdeführerin eingesandte Schreiben vom 20. März 2015 verfügte die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Mai 2015 die Ablehnung der Übernahme der in Rechnung gestellten Transportkosten. Aufgrund der falschen Adressierung dieses Schreibens wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail eine „Verlängerung der Ein- sprachefrist“ um weitere 30 Tage bis zum 29. Juli 2015 in Aussicht gestellt. 4. Am 27. Juli 2015 erliess die Vorinstanz erneut eine Verfügung in der Sache. Sinnge- mäss lehnte sie damit eine Rückerstattung der Transportkosten ab. 5. Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 25. August 2015 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückerstattung der Transportkosten gemäss Rechnung vom 14. Januar 2015, und dass keine Verfahrenskosten erhoben werden. 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorak- ten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerde- vernehmlassung vom 17. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 3 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2015. Diese Verfügung ist gestützt auf Art. 62 VRPG2 bei der GEF anfechtbar. Die GEF ist zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters nicht prozessfähig (Art. 11 VRPG i.V.m. Art. 12 und 13 ZGB3). Das Beschwerdeverfahren ist deswegen durch ihre gesetzliche Vertretung, vorliegend die Mutter, zu führen.4 c) Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. d) Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Die Vorinstanz erliess in Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Juli 2015 Fol- gendes: „Wird vor dem Entstehen von Transportkosten durch die Verwendung eines Privat- fahrzeuges kein Gesuch um deren Übernahme durch das ALBA eingereicht, besteht keine gültige Rechtsgrundlage, bereits erbrachte Leistungen auf deren Notwendigkeit hin zu prüfen und zu bewilligen. Dies ist vorliegend der Fall. Entsprechend können die durch Y in Rechnung gestellten Transportkosten nicht vergütet werden.“ Zur Begründung dazu führte die Vorinstanz aus, dass gestützt auf Art. 33 Abs. 3 SPMV5 Transporte mit dem Privatfahrzeug auf Gesuch hin befristet bewilligt werden. Gemäss Art. 40 Abs. 1 SPMV entstehe der Anspruch auf Leis- tungen erst zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Bereits erbrachte Leistungen (wie z.B. 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 11 N 4 5 Verordnung vom 8. Mai 2013 über die sonderpädagogischen Massnahmen (Sonderpädagogikverordnung, SPMV; BSG 432.281) 4 Fahrten mit dem Privatfahrzeug) könnten demnach nicht rückwirkend auf ihre Notwendigkeit hin überprüft und bewilligt werden. In Ziffer 2 des Dispositivs derselben Verfügung erliess die Vorinstanz weiter, dass die für das Schuljahr 2013 in Rechnung gestellten Transportkosten selbst beim Vorliegen einer befristeten Bewilligung nicht in Rechnung gestellt werden könn- ten, da der Vergütungsanspruch für höchstens zwei Jahre nach Kostenentstehung bestehe. b) Eine Behörde kann in der Sache nur urteilen, d.h. einen Sachentscheid treffen, wenn die prozessualen Vorbedingungen erfüllt sind. Sind diese sogenannten Prozess- oder Sachur- teilsvoraussetzungen nicht gegeben, kann die zuständige Behörde keine inhaltliche Beurtei- lung der Angelegenheit vornehmen. Das heisst, die Behörde muss einen Nichteintretensent- scheid fällen. Es gibt Prozessvoraussetzungen, welche personenbezogen sind, wie die Partei- und Prozessfähigkeit und die Beschwerdeführungsbefugnis. Andere Prozessvoraussetzungen dagegen sind nicht an die rechtssuchende Person gebunden. Zu ihnen gehören die Zustän- digkeit der angerufenen Behörde, das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts, die Frist- und Formerfordernisse und die Erfüllung einer allfälligen Kostenvorschusspflicht.6 Sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und kann eine inhaltliche Beurteilung von Begehren vorgenommen werden, werden diese (teilweise) gutgeheissen oder abgelehnt. c) Die Vorinstanz ist in Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs auf das Anliegen der Be- schwerdeführerin nicht eingetreten mit der sinngemässen Begründung, das Gesuch sei ver- spätet gewesen. In derselben Ziffer hat sie das Begehren der Beschwerdeführerin aber auch abgewiesen, indem sie verfügte, dass die Transportkosten ihr nicht vergütet werden können. Desweiteren hat die Vorinstanz in Ziffer 2 alternativ verfügt, die Kosten für das Schuljahr 2013 würden selbst bei Vorliegen einer Bewilligung nicht zurückerstattet; sinngemäss hat die Vo- rinstanz damit eine Kostenübernahme für besagtes Jahr abgelehnt. Die Vorinstanz hat dem- nach mit der Verfügung vom 27. Juli 2015 in derselben Sache gleichzeitig einen Nichteintre- tens- sowie einen Sachentscheid getroffen. Dies ist nach dem oben Gesagten nicht möglich und somit unzulässig. Die Beschwerdebehörde legt für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Beschwerde das Hauptgewicht auf den Sachentscheid. Denn die Vorinstanz hat sich auch inhaltlich bereits eindeutig und verschiedene Male zum Begehren um Rückerstattung geäussert, namentlich in der Verfügung vom 27. Juli 2015 sowie in der Beschwerdevernehmlassung vom 17. Septem- ber 2015, ihre Meinung dargetan und deutlich gezeigt, dass sie eine Rückerstattung ablehnt. Die Beweislage ist zudem klar genug, womit die Angelegenheit entscheidreif ist. Aus diesen 6 Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 153 f.; vgl. analog dazu im verwal- tungsinternen Beschwerdeverfahren Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N 1 f. 5 Gründen ist es vorliegend aus prozessökonomischen Überlegungen angebracht, dass die Beschwerdebehörde in der Sache reformatorisch entscheidet.7 d) Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz hat mit Ver- fügung vom 27. Juli 2015 zum zweiten Mal in derselben Sache verfügt. Dies ist unzulässig und verstösst gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass nicht mehrmals in einer bereits abgeurteilten Angelegenheit hoheitlich entschieden werden kann.8 Korrekterweise hätte die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung die erste Verfügung vom 21. Mai 2015 aufheben müssen. Zu dieser ersten Verfügung ist zudem anzumerken, dass das knappe Schreiben vom 21. Mai 2015 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, obwohl es die formellen Anforderun- gen an eine Verfügung offensichtlich nicht erfüllt. So enthält das Schreiben weder eine Verfü- gungsformel noch eine Kostenregelung (vgl. Art. 52 VRPG). Ob das Schreiben sodann die materiellen Strukturmerkmale einer Verfügung aufweist, ist fraglich (vgl. Art. 5 VwVG9). Auf- grund der Tatsache, dass die Vorinstanz das Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung ver- sehen hat, hat sie selber das Schreiben offenbar als Verfügung verstanden, obschon mass- gebende Teile davon offenkundig fehlen. Obwohl in dieser (korrekten) Rechtsmittelbelehrung festgehalten ist, dass innert 30 Tagen eine Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben werden könne, hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2015 fest, dass „Y eine Fristverlängerung der Ein- sprachefrist bis zum 29.7.2015 via E-Mail“ zugesprochen wurde. Dazu gilt es zweierlei festzu- halten: Erstens ist zwischen Einspracheverfahren und Beschwerdeverfahren zu unterscheiden – ein Einspracheverfahren existiert im Bereich der institutionellen Sozialhilfe bzw. in den Ver- fahren betreffend sonderpädagogische Massnahmen nach SHG nicht. Zweitens ist die Ver- längerung einer Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist entgegen der Auffassung und Zusiche- rung der Vorinstanz gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG absolut ausgeschlossen.10 3. Anspruch auf Rückerstattung a) Mit Beschwerde vom 25. August 2015 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorgehensweise seitens der Vorinstanz für sie nicht nachvollziehbar sei. Sie habe die E-Mail 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N 2 f. 8 Vgl. zum Grundsatz Markus Müller, a.a.O., S. 133 9 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) 10 Markus Müller, a.a.O., S. 98; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N 1 f. 6 der Vorinstanz vom 2. Mai 2014 so verstanden, dass ihr damit bestätigt worden sei, dass sie die bisher entstandenen privaten Transportkosten zurückerstattet erhalte, wenn sie das ent- sprechende Formular einreiche. Sie sei damals seitens der Vorinstanz weder auf Fristen noch auf allfällige formelle Erfordernisse bezüglich des Gesuches hingewiesen worden. Vielmehr habe sie im Vertrauen auf die Aussagen der Vorinstanz die Formulare für eine Rückerstattung der Transportkosten am 19. Januar 2015 bei der Vorinstanz eingereicht. b) Demgegenüber bekräftigte die Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2015 ihren Standpunkt und hob hervor, wonach die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch eingereicht habe. Beim E-Mail der Mutter der Beschwerdeführe- rin vom 1. Mai 2014 handle es sich lediglich um eine Anfrage rein informativer Natur, worauf die Vorinstanz nur mit einer allgemeinen Antwort samt Link zum Rückerstattungsformular und dem entsprechenden Merkblatt11 geantwortet habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte jederzeit ein Gesuch einreichen können, das sie – im Falle einer Gutheissung – bereits ab dessen Eingang als Leistungsberechtigte qualifiziert hätte. Die Mutter habe die Privatfahrten erst acht Monate nach dem E-Mailverkehr im Mai 2014 in Rechnung gestellt. Dass während dieser Zeitspanne, d.h. bis zur Einreichung der Rechnungen, offenbar ein Missverständnis aufrechterhalten blieb, sei zwar bedauerlich, aber kein Anlass, von der bewährten Praxis ab- zuweichen. Das im E-Mail vom 2. Mai 2014 angegebene Merkblatt sei für das Verständnis einer laienhaften Durchschnittsperson ohne juristisches Wissen konzipiert, und demzufolge nicht zu beanstanden. c) Die gesetzlichen Grundlagen betreffend Transportkosten bei sonderpädagogischen Massnahmen finden sich in der SMPV. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SPMV gewährt die Vorinstanz Kindern und Jugendlichen auf Gesuch hin Beiträge für Transportkosten, die nach Bst. a) auf- grund bewilligter sonderpädagogischer Massnahmen oder nach Bst. b) behinderungsbedingt aufgrund des Besuchs der Volksschule entstehen. Das Verfahren zur Gewährung von Beiträ- gen oder Entschädigungen oder zur Bewilligung von Massnahmen gestützt auf die SPMV wird nach Art. 39 Abs. 1 SPMV auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von Amtes wegen eröffnet. Die Berechtigten haben all diese Gesuche bei der Vorinstanz auf dem amtlichen Formular, welches im Internet abrufbar ist, einzureichen.12 d) Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten wie folgt: Aufgrund des Ge- suches zum Bezug von Leistungen für Massnahmen der Sonderschulung für Kinder und Ju- 11 Siehe dazu Merkblatt bezüglich der Vergütung der Transportkosten für sonderpädagogische Massnahmen im Kanton Bern, abrufbar unter http://www.gef.be.ch/gef/de/index/direktion/organisation/alba/formulare/institutionen_fuerkinderundjugendliche.asse tref/dam/documents/GEF/ALBA/de/Formulare_Bewilligungen_Gesuche/Institutionen_Kinder_Jugendliche/Merkblatt _Transportkosten_d.pdf 12 Art. 39 Abs. 2 SPMV; siehe dazu auch Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (Sonderpädagogikverordnung, SPMV), 3.4 Verfah- ren Artikel 39-44, S. 19 7 gendliche vom 10. März 2011 sind der Beschwerdeführerin Sonderschulungs- und Früherzie- hungsmassnahmen gewährt worden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Trans- port zur Sonderschule mittels Sammeltransport bewilligt. Mit E-Mail vom 1. Mai 2014 gelangte die Mutter der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz, und erläuterte, dass der 10 km lange Nachhauseweg aus der Sonderschule dreimal die Wo- che eine Stunde und 45 Minuten daure. Aus diesen Gründen habe sie sich entschlossen, die Beschwerdeführerin mit dem Privatfahrzeug abzuholen. Die Mutter der Beschwerdeführerin fragte bei der Vorinstanz nach, ob sie ein entsprechendes Formular beantragen könne, um die entstandenen Transportkosten mit dem Privatfahrzeug bei der Vorinstanz in Rechnung zu stellen, und falls ja, ob sie dies auch rückwirkend machen könne. Darauf antwortete die Leite- rin der Fachstelle sonderpädagogische Massnahmen von der zuständigen Vorinstanz per E- Mail Folgendes: „Angesichts einer Distanz von 10 km scheint mir die Dauer des Schulwegs von 1 Std. 45 nicht sinnvoll. Wenn Sie mit der Sonderschule keine andere Lösung für die von der Schule organisierten Transporte finden können, und bereit sind, das Kind selber zu fah- ren, können Sie uns die Fahrten mit dem Privatauto in Rechnung stellen.“ Zusätzlich wurde ein Link zum betreffenden Merkblatt, welches die Vergütung der Transportkosten für sonder- pädagogische Massnahmen im Kanton Bern erläutert, sowie ein Link zu den Rückerstattungs- formularen angehängt. Für Auskünfte im Zusammenhang mit den konkreten Rechnungen wurde die Mutter der Beschwerdeführerin an den zuständigen Mitarbeiter der Vorinstanz ver- wiesen. Gestützt auf diese Auskunft der Vorinstanz reichte die Mutter der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 Rechnungen für die aufgrund der privaten Transporte entstandenen Kos- ten für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 bei der Vorinstanz ein, mit der Bitte um de- ren Rückerstattung. Es folgte ein Schriftenwechsel, in welchem die Vorinstanz die Rückerstat- tung der entstandenen Kosten wiederholt verweigerte; mit der angefochtenen Verfügung ver- sagte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Transportkosten. e) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das bewilligte Gesuch vom 10. März 2011 grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung der Transportkosten hat; bewil- ligt worden ist die Kostenübernahme für einen Sammeltransport. Aufgrund der Nachfrage der Mutter der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2014 per E-Mail nach Formularen für eine Rücker- stattung von Transportkosten mit dem Privatfahrzeug und der entsprechenden Antwort der Vorinstanz per E-Mail am 2. Mai 2014, sandte die Mutter der Beschwerdeführerin die Rech- nungen ihrer Transportkosten im Januar 2015 ein; seither ist jedoch eine Rückerstattung von Transporten mit dem Privatfahrzeug verweigert worden, mit der Begründung, ein Gesuch liege nicht vor. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Ablehnung der Rückerstattung der privaten Transportkosten seitens der Vorinstanz rechtmässig erfolgt ist. 8 f) Die Beschwerdeführerin hat sich mit E-Mail vom 1. Mai 2014 ausdrücklich nach Formu- laren für eine Rückerstattung von aus Eigenregie unternommenen Privattransporten erkun- digt. Als Antwort darauf hat die Vorinstanz weder auf ein amtliches Gesuchsformular hinge- wiesen noch anderweitig erwähnt, dass die E-Mail nicht als Grundlage für die Kostenüber- nahme genügen würde. Im Gegenteil hat sie sinngemäss geantwortet, dass die Beschwerde- führerin „die Fahrten mit dem Privatauto in Rechnung stellen“ könne, „wenn keine andere Lö- sung für die von der Schule organisierten Transporte“ gefunden werden könne. Zusätzlich hat die Vorinstanz als Antwort auf die ausdrückliche Nachfrage nach Formularen einerseits einen Link zum Formular für „Rückerstattung der Transportkosten für Sonderpädagogische Mass- nahmen gemäss der SPMV“ sowie andererseits zum Merkblatt „Vergütung der Transportkos- ten für sonderpädagogische Massnahmen im Kanton Bern“ zukommen lassen. Weder aus dem besagten Merkblatt noch dem Rückerstattungsformular ist jedoch ersichtlich, dass bei grundsätzlich bewilligten Transporten, bei welchen die Art des Transportes geändert werden soll, ein neues formelles Gesuch einzureichen wäre. Insbesondere finden sich auch keine Hinweise in besagten Dokumenten, dass ein amtliches Gesuchsformular im Sinne von Art. 39 Abs. 2 SPMV für solche Fälle überhaupt existiert. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin auf deren ausdrücklichen Nachfrage hin damit einzig ein amtliches Formular hingewiesen, nämlich das Rückerstattungsformular, und gleichzeitig erklärt, dass ein blosses Einschicken der Rechnung auf dem Formular genügen würde für eine Rückerstattung der Kosten. Einer- seits verhält sich die Vorinstanz klar widersprüchlich zu ihrem soeben dargelegten Verhalten, wenn sie heute nun beanstandet, ein formelles Gesuch sei fälschlicherweise nicht eingereicht worden. Andererseits und vor allem jedoch hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit ihrer Antwort vom 2. Mai 2014 die Kostenübernahme der aus Eigeninitiative durchgeführten Privatfahrten formlos zugesichert. Im konkreten Zusammenhang, namentlich dem ausdrückli- chen Nachfragen seitens der Beschwerdeführerin verbunden mit der bereits zitierten Antwort der Vorinstanz und den Informationen auf den damit geschickten Dokumenten, kann diese E- Mail vom 2. Mai 2014 nur als Zusicherung der Kostenübernahme verstanden werden. g) Gemäss Art. 9 BV13 hat jede Person Anspruch darauf, dass sie von den staatlichen Or- ganen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt wird. Zu den Voraussetzungen, dass man sich auf diesen Schutz berufen kann, gehört im Kontext von behördlichen Zusiche- rungen unter anderem, dass die entsprechende Amtsstelle für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden durfte. Der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Zusicherung oder Auskunft setzt zudem vo- raus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angele- genheit bezieht.14 Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben ist zudem eine allgemei- 13 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 14 VB.2015.00494 vom 3. Dezember 2015 E. 4.8; vgl. auch BGE 127 I 31 E. 3a m.w.H. 9 ne Verhaltensmaxime, welche der Fairness im Rechtsverkehr und dem Schutz berechtigter Erwartungen der Verkehrsteilnehmer dient.15 Nachdem die Vorinstanz als zuständige Behörde die Rückerstattung der fraglichen Kosten im konkreten Einzelfall zugesichert hat, ist es unhaltbar, diese Kostenübernahme nachfolgend zu verweigern. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Grund, die besagte Zusicherung zu hinter- fragen; vielmehr darf sie auf den Schutz ihrer berechtigten Erwartungen vertrauen. Gestützt auf die Informationen hat die Beschwerdeführerin entsprechend den Anweisungen der Vorinstanz derselben Rückerstattungsformulare für Transportkosten inkl. entsprechender Rechnungen zukommen lassen. Indem die Vorinstanz die Kostenübernahme ab diesem Zeit- punkt entgegen der erfolgten Zusicherung dann abgelehnt hat, hat sie sich der Beschwerde- führerin gegenüber willkürlich verhalten. Dabei hat sie auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Erfüllung ihrer Pflichten verstossen. h) Der Beschwerdeführerin ist demnach die Rückerstattung der privaten Transportkosten zu gewähren, weil diese von der Vorinstanz per E-Mail vom 2. Mai 2014 bereits zugesichert worden ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2015 ist aufzuheben. Hinsichtlich des Umfangs der Rückerstattung wird auf Er- wägung 4) verwiesen. 4. Umfang Rückerstattung a) Aktenkundig ist, dass das Begehren der Beschwerdeführerin bereits am 1. Mai 2014 bei der Vorinstanz eingegangen ist. Vorliegend hat die Mutter der Beschwerdeführerin erst am 19. Januar 2015 die Rechnungen der Vorinstanz zukommen lassen. Die Rechnungen belau- fen sich für den Zeitraum vom 14. August 2012 bis zum 5. Juli 2013 sowie vom 12. August 2013 bis zum 4. Juli 2014 auf Fr. 603.00 bzw. Fr. 882.00. b) Gemäss Art. 32 Abs. 2 SPMV können Beiträge bis maximal zwei Jahre nach Entste- hung der Kosten übernommen werden. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit E-Mail vom 2. Mai 2014 auf das Merkblatt „Vergütung der Transportkosten für sonderpädagogische Massnahmen im Kanton Bern“ hingewiesen; auch daraus ergibt sich entsprechend der ge- setzlichen Regelung explizit, dass Beiträge bis maximal zwei Jahre nach Entstehung der Kos- ten gewährt werden können. 15 Hausheer/Aebi-Müller, BK - Berner Kommentar Band/Nr. I/1, Einleitung, Art. 1-9 ZGB Schweizerisches Zivilge- setzbuch, Einleitung Personenrecht, Bern 2012, Art. 2 N 34 10 c) In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 SPMV sind der Beschwerdeführerin somit nicht die gesamten geltend gemachten Transportkosten gemäss den eingereichten Rechnungen ab dem 14. August 2012 zurückzuerstatten. Es können nur Kosten bis maximal zwei Jahre nach Entstehung zurückerstattet werden, also ab dem 19. Januar 2013. Die Beschwerdeführerin hat damit einen Anspruch auf die Rückerstattung der Kosten für private Transporte für den Zeitraum vom 19. Januar 2013 bis zum 4. Juli 2014. Das betrifft 129 Privatfahrten. Die Be- schwerde kann hinsichtlich des Umfangs der Rückerstattung daher nur teilweise gutgeheissen werden. d) Der Beschwerdebehörde ist gemäss ETS DV16 lediglich die Kilometerentschädigung von CHF 0.4517 für Fahrten mit dem Privatauto bekannt. Weder aus besagter Verfügung, dem Merkblatt zur Vergütung der Transportkosten für sonderpädagogische Massnahmen im Kan- ton Bern noch aus der SPMV ist jedoch ersichtlich, ob pro Privatfahrt die Transportkosten für den Hin- und Rückweg des Fahrzeuges zur Sonderschule entschädigt werden. Oder aber ob nur jener Weg entschädigt wird, in welchem die anspruchsberechtigte Person, vorliegend die Beschwerdeführerin, im Privatfahrzeug sitzt. Weder aus den massgebenden Normen noch anderweitigen Materialien geht hervor, wie die zu entschädigenden Kilometer für Privatfahrten zu berechnen sind. Der Beschwerdeinstanz ist eine diesbezügliche Praxis der Vorinstanz nicht bekannt. Ob vorliegend für die 129 Fahrten im Zeitraum zwischen dem 19. Januar 2013 und dem 4. Juli 2014 konkret 10km oder 20km pro Fahrt zu entschädigen sind, wird die Vo- rinstanz daher entsprechend ihrer Praxis festzulegen haben. 16 Direktionsverordnung vom 15.10.2013 über die Entschädigung der Transporte von Kindern und Jugendlichen im Bereich Sonderpädagogik (ETS DV; BSG432.281.3) 17 Art. 2 Abs. 1 ETS DV 11 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG der unterliegenden Partei auferlegt. Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend gilt die Vorinstanz als unterliegend. Als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG können ihr nach dem Gesagten keine Verfahrenskosten auferlegt werden. b) Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 25. August 2015 wird insoweit gutgeheissen, als dass die ange- fochtene Verfügung vom 27. Juli 2015 aufgehoben wird. Sie wird hinsichtlich des Um- fangs der Rückerstattung der privaten Transportkosten teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin sind die Transportkosten für 129 Fahrten mit dem Privatfahrzeug im Zeitraum zwischen dem 19. Januar 2013 bis zum 4. Juli 2014 zurückzuerstatten; der genaue Rückerstattungsbetrag ist von der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen festzusetzen. 2. Die Verfügung vom 21. Mai 2015 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 12 IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, per GU - Vorinstanz, per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die in mindestens 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.