2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 2‘000.-, werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 1‘000.00, dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt; die Restanz trägt der Kanton (KAZA). Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Der Beschwerdegegner sowie das KAZA haben dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 6‘500.-, je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 3‘250.-, zu ersetzen. 4. Das Begehren des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2015 um Beiladung der „D.___“ wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.