Dieser Aufwand ist offenkundig nicht Bestandteil des Beschwerdeverfahrens und entsprechend nicht durch einen Parteikostenersatz zu entgelten. Aus diesem Grund, sowie angesichts des in der Sache gebotenen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens ist der geltend gemachte Aufwand inkl. der geltend gemachten Auslagen um rund die Hälfte zu kürzen. Der Parteikostenersatz ist folgedessen auf Fr. 6‘500.00, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, festzusetzen. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben dem Be- 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;