Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer. Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 21. August 2015 beläuft sich auf Fr. 12‘989.70, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. In der Kostennote wird zusätzlich zum Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren auch Aufwand für das Verfassen und die Redaktion von Verträgen geltend gemacht. Dieser Aufwand ist offenkundig nicht Bestandteil des Beschwerdeverfahrens und entsprechend nicht durch einen Parteikostenersatz zu entgelten.