Vorliegend unterliegen der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz mit ihren Anträgen. Die Verfahrenskosten, pauschal festzulegen auf Fr. 2‘000.00 (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV23), sind zur Hälfte, ausmachend Fr. 1‘000.00, dem Beschwerdegegner zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 VRPG); die verbleibenden Verfahrenskosten trägt der Kanton (Vorinstanz).