Diese Frage wäre beim vorliegenden Verfahrensausgang lediglich noch im Zusammenhang mit einer allfälligen rückwirkenden Ersatzabgabe relevant. Dass eine solche aufgrund des in diesem Zeitraum geltenden Rechts und entsprechend den damaligen Voraussetzungen für eine Ersatzabgabe21 mangels einer formellen Dispensation bzw. eines formellen Ausschlusses jedoch ohnehin nicht geschuldet ist, hat das Bundesgericht abschliessend beurteilt.22 f) Angesichts des vorliegenden Entscheides sind zudem sowohl der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2015 um Beiladung der „D.___“ sowie der Verfahrensantrag des Beschwerdegegners vom 16. Juli 2015 als gegenstandslos abzuschreiben.