Bei diesem Verfahrensausgang sind die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht näher zu prüfen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass namentlich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit im D.___ seiner Notfalldienstpflicht im Sinne von Art. 30a GesG nachgekommen ist, solange er durch den Beschwerdegegner dazu angehalten werden konnte (sprich in den massgebenden 10 Jahren ab 2000), vorliegend offen gelassen werden kann. Diese Frage wäre beim vorliegenden Verfahrensausgang lediglich noch im Zusammenhang mit einer allfälligen rückwirkenden Ersatzabgabe relevant.