e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer gemäss den Organisationsregeln des Beschwerdegegners in der Stadt Bern nicht mehr zum Notfalldienst herangezogen werden kann. Eine rechtsgleiche und willkürfreie Anwendung der bestehenden Richtlinien kann nur garantiert werden, wenn die klaren Regeln auch umgesetzt werden. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz aus diesen Gründen aufzuheben.