Notfalldienstkreis der Stadt Bern. Anordnungen, die ein Abweichen von der fraglichen Regel gebieten würden, bestehen nach Angaben des Beschwerdegegners nicht. Damit steht auch fest, dass der Vorstand weder die Dienstzeit noch die Intensität je ausgedehnt hat, wie dies bei einer Gefährdung der Sicherstellung des Notfalldienstes in der zitierten Regelung vorgesehen wäre. Mit anderen Worten will der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer entgegen den geltenden Regeln zum Notfalldienst verpflichten und einteilen. Im vorliegenden Einzelfall missachtet er damit seine eigenen, gültigen Regeln, ohne sich hierzu auf entsprechende Weisungen oder dergleichen stützen zu können.