Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2000 über eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern verfügt. Seit demselben Jahr ist er in Bern in der Gemeinschaftspraxis „D.___“ 19 tätig, welche auch im Jahre 2000 gegründet worden ist.20 Seit der Eröffnung der Gemeinschaftspraxis und der Aufnahme der Tätigkeit als Arzt des Beschwerdeführers sind somit 15 Jahre vergangen. Entsprechend dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der hiervor zitierten Organisationsregelung des Beschwerdegegners ist der Beschwerdeführer demnach unterdessen reglementarisch nicht mehr notfalldienstpflichtig im 19 Vgl. [Homepage der D.___ ]