Die vom Beschwerdegegner aufgestellten und soeben zitierten Regelungen sprechen eindeutig von einer Notfalldienstpflicht während den ersten zehn vollen Kalenderjahren nach der Praxiseröffnung. Besagte Pflicht ist vom Beschwerdegegner gemäss klarem Wortlaut der Regelung also unabhängig von der tatsächlichen Erfüllung selbiger Pflicht geregelt worden. Einziger zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Dauer der Dienstpflicht ist damit die Praxiseröffnung und die darauf folgenden Kalenderjahre. Der unmissverständliche Wortlaut der zitierten Regel belässt keinen Raum, dies anders zu verstehen.