Die Richtlinien halten unter dem Titel „Dienstpflicht“ in Ziffer 5 fest: „Die Dienstpflicht besteht während der ersten zehn vollen Kalenderjahre nach Eröffnung der Praxis im Notfalldienstkreis der Gemeinden E.___ und F.___. Sie endet in jedem Fall mit der Praxisaufgabe. Eine jährliche Belastung von mehr als 15 Tagen ist zu vermeiden. Falls die innerhalb der ersten 10 Praxisjahre zur Verfügung stehenden Ärztinnen/Ärzte nicht ausreichen, kann der Vorstand die Dienstzeit und Intensität ausdehnen.“