Die Vorinstanz hat im Verwaltungsverfahren beim Beschwerdegegner keine Reglemente, Weisungen und dergleichen zur Notfalldienstorganisation ediert. Entsprechend hat sie solche beim Erlass der angefochtenen Verfügung weder zur Wahrung der Organisationsautonomie konsultiert, noch konnte sie die rechtmässige Anwendung allfälliger Reglemente etc. überprüfen. Die Beschwerdeinstanz hat das Versäumte im vorliegenden Verfahren gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz nachgeholt (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Mit Eingabe vom 5. August 2015 15 Vgl. dazu Thomas Gächter, Medizinischer Notfalldienst – Wandel zu einer Staatsaufgabe?, in: Rüssli / Hänni /