Denn diese geben einerseits Auskunft darüber, wie der verpflichtete Verband die Notfalldienstorganisation im Rahmen seiner Organisationsautonomie geregelt hat. Um diese Autonomie soweit möglich zu gewährleisten, sind bestehende Organisationsregelungen im Rahmen von Streitigkeitserledigungen von der Vorinstanz zu beachten; selbstredend nur, soweit diese nicht geltendem Recht widersprechen. Andererseits hat die Vorinstanz im Rahmen der Rechtsanwendung sicherzustellen, dass bestehende, rechtmässige Regelungen von den Berufsverbänden auch rechtmässig, d.h. rechtsgleich und willkürfrei, angewendet werden.