c) Über Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht hat – wie bereits erwähnt – die Vorinstanz zu entscheiden, wenn sie damit befasst wird (Art. 30a Abs. 3 GesG). Zur Entscheidfindung über Streitigkeiten sind nach dem soeben Gesagten allfällige Statuten, Reglemente und dergleichen des jeweiligen zur Notfalldienstorganisation verpflichteten Berufsverbandes zu konsultieren. Denn diese geben einerseits Auskunft darüber, wie der verpflichtete Verband die Notfalldienstorganisation im Rahmen seiner Organisationsautonomie geregelt hat.