Dazu gehören namentlich das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV). Mit anderen Worten haben die Organisatoren des Notfalldienstes im Rahmen ihrer Organisationsautonomie sicherzustellen, dass sie den Notfalldienst unter den Pflichtigen rechtsgleich und willkürfrei gestalten. Dies betrifft unter anderem namentlich die Ausgestaltung und Anwendung von Statuten, Reglementen, Weisungen und dergleichen. So haben für die Umsetzung von Reglementen primär die jeweiligen Berufsverbände besorgt zu sein.17 In die Organisation des ambulanten Notfalldienstes sind auch Nichtmitglieder der Berufsverbände einzubeziehen.18