tungen zu erbringen. Er ist nur subsidiär verpflichtet dort einzugreifen, wo die Organisation nicht oder nicht in zweckmässiger Weise von den Privaten sichergestellt wird (vgl. Art. 30a Abs. 3 GesG).15 Das bedeutet, im Rahmen der gesetzlichen Pflicht sind die für die Organisation verantwortlichen Berufsverbände relativ frei in der Ausgestaltung derselben. Da es sich bei der Organisation des Notfalldienstes um eine öffentliche Aufgabe handelt, sind sie dabei jedoch an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu deren Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV).16 Dazu gehören namentlich das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV).