b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner für die Organisation und Durchführung des ambulanten Notfalldienstes in der Stadt Bern verantwortlich ist.13 Der Beschwerdegegner ist als privatrechtlicher Verein damit mit einer öffentlichen Aufgabe – der Organisation des Notfalldienstes – betraut.14 Die Pflicht zur Sicherstellung dieser öffentlichen Aufgabe wird von Gesetzes wegen den verpflichteten Gesundheitsfachpersonen bzw. deren Berufsverbänden übertragen. Der Staat selbst steht demnach nicht in der Pflicht, diese Leis-