Die Beteiligung an einem Notfalldienst schliesst die Organisation des Notfalldienstes mit ein; sie ist damit ebenfalls Berufspflicht der zum Notfalldienst verpflichteten Gesundheitsfachpersonen.12 Zuständig für die Organisation des ambulanten Notfalldienstes sind die pflichtigen Personen selber, wobei sie die Organisation auch den Berufsverbänden übertragen können (Art. 30a Abs. 1 GesG). Die zuständige Stelle der GEF ist über die Organisation des Notfalldienstes zu orientieren. Wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist, regelt sie die Organisation und entscheidet bei Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht (Art. 30a Abs. 3 GesG).