a) Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, haben nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken (Art. 40 Bst. g MedBG). Regelt das kantonale Recht eine Notfalldienstpflicht, besteht also eine disziplinarrechtlich relevante Berufspflicht (vgl. Art. 43 MedBG). Im Kanton Bern statuiert Art. 30a Abs. 1 GesG u.a. für alle Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung eine Notfalldienstpflicht: „Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, sich an einem Notfalldienst zu beteiligen.“ Die Beteiligung an einem Notfalldienst schliesst die Organisation des Notfalldienstes mit ein;