10 Vgl. Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 2011, S. 174; vgl. auch: Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 2 6 f) Inwiefern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine übermässige Verfahrensdauer vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht verständlich begründet.