namentlich liegen momentan auch noch keine rechtskräftigen Rechtsmittelentscheide zu materiellen Fragen betreffend Notfalldienststreitigkeiten vor. Soweit diesbezügliche Verfügungen der Vorinstanz angefochten worden sind, sind diese entweder bei der GEF oder dem Verwaltungsgericht noch hängig. Mit anderen Worten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zur fehlenden Publizität der vorinstanzlichen Praxis nicht weiterführend, da eine solche erst am Entstehen ist. Selbstredend kann eine nicht bestehende Praxis auch nicht geändert werden, womit auf das Vorbringen bezüglich der Praxisänderung nicht weiter einzugehen ist.