Unabhängig von der Frage, ob die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt geeignet sind, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeinstanz – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – keine gefestigte vorinstanzliche Praxis in Sachen Notfalldienststreitigkeiten bekannt ist. Eine Praxis zur materiellen Beurteilung von Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht ist erst am Entstehen; namentlich liegen momentan auch noch keine rechtskräftigen Rechtsmittelentscheide zu materiellen Fragen betreffend Notfalldienststreitigkeiten vor.