e) Betreffend einer angeblich fehlenden Publizität der vorinstanzlichen Praxis in Sachen Notfalldienststreitigkeiten bringt die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 24. Juni 2015 vor, eine solche Praxis werde momentan anhand der in den letzten Monaten entschiedenen Einzelfälle erst entwickelt und müsse sodann gefestigt werden. Im Zeitpunkt, in welchem das fragliche Merkblatt zum ambulanten Notfalldienst durch den früheren Kantonsarzt unterschrieben worden sei, habe es kein einziges erstinstanzlich abgeschlossenes Verfahren in Sachen Notfalldienststreitigkeiten gegeben.